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§ 98 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 98 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 75 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Mindeststeuer-Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(4) Für das Bußgeldverfahren gilt § 410 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 m.W.v. 24. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 98 MinStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 98 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 101 MinStG Anwendungsvorschriften (vom 24.12.2025)
... ausgeübt haben. (3) Für die Übergangszeit (§ 84 Absatz 1) findet § 98 Absatz 1 keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, die ... oder nicht in vorgeschriebener Weise oder eine nicht richtige oder nicht vollständige ( § 98 Absatz 1 ) Übermittlung rechtfertigen. (4) § 87b in der Fassung des Artikels 1 des ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 14.02.2026)
... 139e der Abgabenordnung; 49. die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des Mindeststeuergesetzes . Das Bundeszentralamt für Steuern hat Daten, die von ihm oder der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... 87 Nummer 5" durch die Angabe „§ 87 Absatz 6" ersetzt. 47. In § 98 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 ...
Artikel 2 MindStAnpG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 49 eingefügt: „49. die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des Mindeststeuergesetzes ." 2. Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Artikel 3 MinStGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... sowie c) die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des Mindeststeuergesetzes ; 5i. die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5h im Rahmen der dem ...
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