1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach
§ 10 Absatz 1 bis 3,
§ 30 Absatz 1 bis 4 und den
§§ 72 und
77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach
§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.
2Die Vorschriften über die Verjährung in
§ 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
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Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380