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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 104 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung und bei Ausübung der in § 109 Nummer 5 bis 9 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse kann die Abwicklungsbehörde alle erforderlichen Anordnungen treffen, damit die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Unternehmen sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist.
(2) Setzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in § 109 Nummer 5 genannten Befugnis auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren Liquidationsverfahren, das das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betrifft, nicht geltend gemacht werden.
(3) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit in Ausübung der in § 109 Nummer 5 genannten Befugnis nur teilweise, so
- 1.
- gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen;
- 2.
- ist das betreffende Instrument oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Herabsetzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in § 109 Nummer 10 genannten Befugnis vorsehen könnte.
(4) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, die Inhaber von Schuldtiteln und Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem Gesellschafter oder einem dem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden sind, weil auf ihre Forderungen das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung angewandt wurde.
(5) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt, kann das in Abwicklung befindliche Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Verbindlichkeiten gegen die bisherigen Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, die bisherigen Inhaber von Schuldtiteln und die bisherigen Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten geltend machen.
(6) 1Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, der Inhaber von Schuldtiteln und der Gläubiger von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für die Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung nicht berührt. 2Das in Abwicklung befindliche Unternehmen sowie dessen Rechtsnachfolger werden jedoch durch die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
Zitierungen von § 104 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1 Nummer 4 und Absatz 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und 6. § 104 Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes . § 222i Ausgleich zwischen Sicherungsfonds und Unternehmen; ...
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