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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 103 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1
§ 103 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde kann in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen dazu verpflichten, zur Umwandlung der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 an die Inhaber der betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auszugeben.
(2) Die betreffenden Kapitalinstrumente, Schuldtitel oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten können umgewandelt werden, sofern
- 1.
- die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 vom Versicherungsunternehmen, von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmen oder vom Mutterunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Abwicklungsbehörde oder durch die Abwicklungsbehörde begeben werden,
- 2.
- die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 vor jeder etwaigen Emission von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln ausgegeben werden, die das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
- 3.
- die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen werden und
- 4.
- die Umwandlungsquote, anhand derer die Anzahl der in Bezug auf jedes relevante Kapitalinstrument, jeden Schuldtitel oder jede andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 bestimmt wird, im Einklang mit § 101 steht.
Zitierungen von § 103 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 106 VSAG Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
... Damit die Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 nach § 103 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde von den in § 1 Absatz 1 ...
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