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§ 109 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 109 Allgemeine Befugnisse



Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die nachfolgenden Befugnisse einzeln oder in Kombination ausüben:

1.
die Befugnis, den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge zu untersagen sowie ein in Abwicklung befindliches Unternehmen einem ordnungsgemäßen geordneten Abwicklungsmanagement zu unterziehen und seine Tätigkeiten zu beenden;

2.
die Befugnis, einem Brückenunternehmen, das gegründet und zugelassen wurde, ohne dem Versicherungsaufsichtsgesetz für den in § 91 Absatz 3 genannten kurzen Zeitraum zu genügen, zu gestatten, neue Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge abzuschließen oder bestehende Verträge zu erneuern;

3.
die Befugnis, Anteile oder andere von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebene Eigentumstitel bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens auf einen übernehmenden Rechtsträger oder bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Gläubiger zu übertragen;

4.
die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, soweit dieser nach § 64 einwilligt;

5.
die Befugnis, Versicherungsforderungen umzustrukturieren oder den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null;

6.
die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente, Schuldtitel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Anteile oder andere Eigentumstitel eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, eines relevanten Mutterunternehmens oder eines Brückenunternehmens, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens übertragen werden, umzuwandeln;

7.
die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel für kraftlos zu erklären oder die zugrundeliegenden Schuldverhältnisse in sonstiger Weise zu beenden, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne von § 98 Absatz 2 Nummer 1;

8.
die Befugnis, das Kapital des in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen sowie den Nennbetrag von Anteilen oder den Nennwert von anderen Eigentumstiteln eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel einzuziehen oder zu löschen;

9.
die Befugnis, das Kapital des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines relevanten Mutterunternehmens zu erhöhen sowie neue Anteile, andere Eigentumstitel oder andere Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und andere bedingt wandelbare Instrumente, auszugeben oder deren Ausgabe zu verlangen;

10.
die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;

11.
die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivate glattzustellen und zu kündigen;

12.
die Befugnis, den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens abzuberufen oder zu ersetzen;

13.
die Befugnis, die Aufsichtsbehörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 58 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Fristen zügig zu bewerten.



 

Zitierungen von § 109 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 109 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... ein oder mehrere Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat ...
§ 55 VSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
... Herabschreibung oder Umwandlung; 2. Maßnahmen aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114, 116, 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, ... 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, außer in den Fällen des § 109 Nummer 1 bis 12 sowie der §§ 113 und 114, auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § ...
§ 104 VSAG Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung
... Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung und bei Ausübung der in § 109 Nummer 5 bis 9 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse kann die Abwicklungsbehörde alle ... den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in § 109 Nummer 5 genannten Befugnis auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus ... den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit in Ausübung der in § 109 Nummer 5 genannten Befugnis nur teilweise, so 1. gilt die Schuld als in Höhe des ... weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in § 109 Nummer 10 genannten Befugnis vorsehen könnte. (4) Die Vorschriften über ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... nach den §§ 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... nach den §§ 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ... nach den §§ 55 oder 108, 10. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 146 VSAG Vollzugsfolgen
... 55 oder 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt ... nach den §§ 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden ...
§ 147 VSAG Anhörung
... 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung ...