(1) Ergreift in einem Haftungsfall keine Vertragspartei Gegenmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Haftungsannexes, so ist der nach
§ 5 verpflichtete Betreiber zur Leistung einer Ersatzzahlung verpflichtet.
(2) Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten, die dem Betreiber voraussichtlich entstanden wären, wenn er die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergriffen hätte.
(3) 1Staatliche Betreiber haben die Ersatzzahlung an den Umwelthaftungsfonds zu leisten. 2Das Nähere regelt Artikel 7 Absatz 5 und 6 des Haftungsannexes. 3Nichtstaatliche Betreiber sind verpflichtet, die Ersatzzahlung an das Umweltbundesamt zu leisten. 4Erhält das Umweltbundesamt die Ersatzzahlung, hat es einen Geldbetrag in gleicher Höhe an den Umwelthaftungsfonds zu leisten.