§ 10 - LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)

G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 184
Geltung ab 01.06.2022; FNA: 752-13 Elektrizität und Gas
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§ 10 Weitere Verfahrensanordnungen


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ist für ein Zulassungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, ist § 2 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, nicht stattfindet.

(2) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 die Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, nicht stattfindet.

(3) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet oder hält die Behörde einen Erörterungstermin für erforderlich, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden.

(4) Für Entscheidungen über Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind die §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Oktober 2022 BGBl. I S. 1726 m.W.v. 13. Oktober 2022

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Frühere Fassungen von § 10 LNGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2022Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 LNGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LNGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LNGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 LNGG Übergangsregelungen (vom 15.07.2023)
...  (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 3 bis 10 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Juni 2025 noch nicht abgeschlossen sind, ...
§ 14 LNGG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
... tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 1 bis 10 treten mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 und 3 und des § 9 Absatz 2, 3 und 5 mit Ablauf des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 6 EnSiGuaÄndG Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
... durch die Wörter „§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „, das ...


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