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§ 10 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 10 Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nachweisen



(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben während der Probenahme und des von ihnen durchgeführten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch die Bescheinigung über die Sachkunde oder den Nachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme mitzuführen.

(2) Hält der Probenehmer die Pflicht zum Mitführen nicht ein, kann die Landesstelle die Probenahme durch den betreffenden Probenehmer untersagen.



 

Zitierungen von § 10 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.06.2026)
...  3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt, 5. einer ... oder einen Nachweis nicht mit sich führt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 13 Absatz ...
§ 40 RohmilchGütV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 14.06.2026)
... Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich ...