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§ 9 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 9 Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme



(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.

(2) 1Der Abnehmer darf den Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur ausstellen, wenn der Probenehmer an einer Einführung teilgenommen hat. 2Der Abnehmer hat den Nachweis unverzüglich nach der Einführung auszustellen und dabei die Gültigkeitsdauer des Nachweises auf höchstens drei Monate ab der Ausstellung zu beschränken. 3Für jeden Probenehmer darf ein Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur einmal ausgestellt werden. 4Nimmt ein Probenehmer bei einem Abnehmer seine Tätigkeit auf, hat er ihm zuvor mitzuteilen, ob er bereits im Besitz eines Nachweises ist oder war.

(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abnehmers den Nachweis im Sinne von Absatz 1 um höchstens weitere drei Monate verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unterbrechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten würde.

(4) 1Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probenahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungsgemäß in die Probenahme einzuführen. 2Unterläuft dem Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den Nachweis im Sinne von Absatz 1 unverzüglich einzuziehen und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüglich zu beenden.





 

Frühere Fassungen von § 9 RohmilchGütV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
vom 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 RohmilchGütV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 14.06.2026)
... Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung
... auf das Ende des aktuellen Gültigkeitszeitraums gelegt werden." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden ...