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§ 11 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 11 Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer



(1) 1Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlangen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen. 2Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung über die Sachkunde, eines Nachweises über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.

(2) Belegt der Abnehmer die Sachkunde nicht, kann die Landesstelle dem Abnehmer die Probenahme durch den entsprechenden Probenehmer untersagen.

 
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Zitierungen von § 11 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
... durchführt, 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 , § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht ... mit sich führt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,  ...
§ 39 RohmilchGütV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
... Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die ...