(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder einer Leitung nach
§ 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem 2. April 2026 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden.
(2) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
(3) Die Regelungen der
§§ 6 und
7 sind auch auf vor dem 2. April 2026 begonnene, aber nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Anlagen oder Leitungen nach
§ 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben.
(4)
§ 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben werden.