§ 110 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 110 Geschlossene Verteilernetze


§ 110 hat 5 frühere Fassungen und wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.

(2) 1Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn

1.
die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder

2.
mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.

2Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.

(3) 1Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. 2Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,

2.
Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,

3.
Anzahl der versorgten Haushaltskunden,

4.
vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,

5.
weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.

3Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.

(4) 1Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. 2Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. 3§ 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 110 EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 27.11.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen
vom 22.11.2020 BGBl. I S. 2464
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 2 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
aktuell vorher 22.12.2007Artikel 2 Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
aktuellvor 22.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 110 EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6b EnWG Rechnungslegung und Buchführung (vom 01.08.2022)
... 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023)
... nach § 33, 9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4 , 10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 29.12.2023)
... 30 Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... nach § 65 EnWG 5.000 - 180.000 10 Entscheidungen nach § 110 EnWG   10.1 Verfahren zur Einstufung als geschlossenes ... 10.1 Verfahren zur Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Absatz 2 EnWG 500 - 30.000 10.2 Überprüfung der ... 500 - 30.000 10.2 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Absatz 4 EnWG 1.000 - 50.000 11 Erteilung von beglaubigten Abschriften ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 2 KWKG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... allgemeine Versorgung mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. ...
§ 10 KWKG 2023 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen (vom 01.01.2024)
... an das Netz der allgemeinen Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes , 4. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes ...

Systemstabilitätsverordnung (SysStabV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 11 SysStabV Vorbereitung der Nachrüstung (vom 14.03.2015)
... die nicht Betreiber eines geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne von § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, sind verpflichtet, dem Betreiber des jeweiligen ...

Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 3 WPG Begriffsbestimmungen
... 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, oder einem geschlossenen Verteilernetz im Sinne des § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes bezogen wird, hinsichtlich des durchschnittlichen erneuerbaren Anteils am bundesweiten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1405
Artikel 1 3. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... 10.2 ersetzt: „10. Entscheidungen nach § 110 EnWG   10.1 Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach ... als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 - 30.000 10.2 Überprüfung der ... - 30.000 10.2 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG 1.000 - 50.000. c) Folgende Nummern 12 bis 29 ...

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt." 4. § 11 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 2 BBPlGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „sowie der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4 " durch die Wörter „, der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4 sowie von § ... §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4" durch die Wörter „, der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4 sowie von § 118b" ersetzt. 9. Die §§ 118a und 118b werden wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2464
Artikel 1 EnWGSysDLÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Absatz 1 bestimmt wird. § 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden." 3. In § 110 Absatz 1 Satz 1 wird der Angabe „§ 14 Absatz 1b" die Angabe „§ 12h," ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 30 Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. ...

Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 2 PreisMissbrBekG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 3;". 6b. In § 110 Abs. 3 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2" durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3" ...

Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 KWKFördG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... die Wörter „oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes," angefügt und das Wort „sowie" ...
Artikel 2 KWKFördG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 24 Satz 1 Nr. 2" wird die Angabe „oder 3" eingefügt. 17. In § 110 Abs. 3 werden die Wörter „eines bestimmbaren Letztverbrauchers" durch die ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  § 57a Überprüfungsverfahren". o) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst: „§ 110 Geschlossene Verteilernetze".  ... o) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst: „§ 110 Geschlossene Verteilernetze". p) Nach der Angabe zu § 111 werden folgende ... „9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4,". bb) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:  ... „Absatzes 1" die Angabe „Nummer 1a," eingefügt. 61. § 110 wird wie folgt gefasst: „§ 110 Geschlossene Verteilernetze (1) ... eingefügt. 61. § 110 wird wie folgt gefasst: „§ 110 Geschlossene Verteilernetze (1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 2 und 3, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 57b sowie der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4 ;". b) Nummer 7 wird aufgehoben. c) Die ... 113c Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) Nummer 3e wird aufgehoben. 59. § 110 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... § 65 EnWG 5.000 - 180.000 10 Entscheidungen nach § 110 EnWG   10.1 Verfahren zur Einstufung als geschlossenes ... 10.1 Verfahren zur Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Absatz 2 EnWG 500 - 30.000 10.2 Überprüfung der ... 500 - 30.000 10.2 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Absatz 4 EnWG 1.000 - 50.000 11 Erteilung von beglaubigten Abschriften ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Verordnung (EG) Nr. 714/2009" durch die Wörter „sowie der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4" ersetzt. bbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
Artikel 1 SysStabVÄndV Änderung der Systemstabilitätsverordnung
... die nicht Betreiber eines geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne von § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, sind verpflichtet, dem Betreiber des jeweiligen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
§ 6 KWKG Zulassung von KWK-Anlagen (vom 19.07.2012)
... Netz für die allgemeine Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, 4. ein nach den anerkannten Regeln der ...


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