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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 115 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten



(1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung eines Abwicklungsinstruments im Sinne der Richtlinie (EU) 2025/1 Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögenswerte oder deutschem Recht unterfallende Rechte oder Verbindlichkeiten, so wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst im Inland.

(2) Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Ausübung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung trifft, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente deutschem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.

(3) Gleiches gilt, wenn eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Aussetzung vertraglicher Pflichten, die Aussetzung von Beendigungsrechten oder die Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten anordnet oder von einer sonstigen Abwicklungsbefugnis im Sinne der Richtlinie (EU) 2025/1 Gebrauch macht und die Anordnung dem deutschen Recht unterfallende Rechte, Verbindlichkeiten oder sonstige Pflichten betrifft.

(4) Die Abwicklungsbehörde im Inland unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung nach Absatz 1.



 

Zitierungen von § 115 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ... 55 oder 108, 10. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 146 VSAG Vollzugsfolgen
... 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt ... 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden ...
§ 147 VSAG Anhörung
... anderes ergibt, 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung ...