Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
Kapitel 4 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Teil 3 Abwicklung
Kapitel 4 Abwicklungsmaßnahmen, Abwicklungsbefugnisse und weitere Befugnisse
§ 108 Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die in
§ 55 genannten Maßnahmen treffen.
(2)
1Wenn es für die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis in Bezug auf ein in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen aufgrund seiner Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer sonstigen spezifischen Rechtsform erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen.
2§ 149 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und die Schutzbestimmungen des Kapitels 5 gelten entsprechend.
3Bei Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.
§ 109 Allgemeine Befugnisse
Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die nachfolgenden Befugnisse einzeln oder in Kombination ausüben:
- 1.
- die Befugnis, den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge zu untersagen sowie ein in Abwicklung befindliches Unternehmen einem ordnungsgemäßen geordneten Abwicklungsmanagement zu unterziehen und seine Tätigkeiten zu beenden;
- 2.
- die Befugnis, einem Brückenunternehmen, das gegründet und zugelassen wurde, ohne dem Versicherungsaufsichtsgesetz für den in § 91 Absatz 3 genannten kurzen Zeitraum zu genügen, zu gestatten, neue Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge abzuschließen oder bestehende Verträge zu erneuern;
- 3.
- die Befugnis, Anteile oder andere von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebene Eigentumstitel bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens auf einen übernehmenden Rechtsträger oder bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Gläubiger zu übertragen;
- 4.
- die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, soweit dieser nach § 64 einwilligt;
- 5.
- die Befugnis, Versicherungsforderungen umzustrukturieren oder den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null;
- 6.
- die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente, Schuldtitel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Anteile oder andere Eigentumstitel eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, eines relevanten Mutterunternehmens oder eines Brückenunternehmens, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens übertragen werden, umzuwandeln;
- 7.
- die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel für kraftlos zu erklären oder die zugrundeliegenden Schuldverhältnisse in sonstiger Weise zu beenden, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne von § 98 Absatz 2 Nummer 1;
- 8.
- die Befugnis, das Kapital des in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen sowie den Nennbetrag von Anteilen oder den Nennwert von anderen Eigentumstiteln eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel einzuziehen oder zu löschen;
- 9.
- die Befugnis, das Kapital des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines relevanten Mutterunternehmens zu erhöhen sowie neue Anteile, andere Eigentumstitel oder andere Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und andere bedingt wandelbare Instrumente, auszugeben oder deren Ausgabe zu verlangen;
- 10.
- die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;
- 11.
- die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivate glattzustellen und zu kündigen;
- 12.
- die Befugnis, den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens abzuberufen oder zu ersetzen;
- 13.
- die Befugnis, die Aufsichtsbehörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 58 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Fristen zügig zu bewerten.
§ 110 Informationsübermittlung
(1)
1Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde gegenüber dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen, einem anderen Unternehmen, das der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens angehört, sowie den in
§ 35 Absatz 1 und in
§ 40 Absatz 1 genannten Personen anordnen,
- 1.
- sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eine Abwicklungsmaßnahme vorzubereiten, zu beschließen und durchzuführen, einschließlich der Informationen zu Aktualisierungen und zu Nachträgen zu den für die Abwicklungspläne gelieferten Angaben;
- 2.
- welche Datenträger, Übertragungswege und Datenformate zur Informationsübermittlung genutzt oder von den jeweiligen Personen bereitgestellt werden müssen;
- 3.
- dass die Informationsübermittlung direkt gegenüber den in § 142 Absatz 1 genannten Behörden, Personen oder Stellen erfolgt, wenn die dort genannten Voraussetzungen für eine Weitergabe der Informationen vorliegen.
2Für die Informationsübermittlung gilt
§ 39 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
§ 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
(1)
1Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen, das der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens angehört, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen, einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder hinzuziehen oder das Unternehmen verpflichten, eigene Prüfungen durchzuführen, um eine Abwicklungsmaßnahme vorzubereiten, zu beschließen und durchzuführen.
2Für die Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort gelten
§ 40 Absatz 2 bis 5 und
§ 41 entsprechend.
(2)
1Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen befugt, zu einer Prüfung vor Ort nach Absatz 1 Geschäftsräume auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen.
2Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen dürfen die Geschäftsräume durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Büchern und Aufzeichnungen anfertigen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich und angemessen ist.
3Das Grundrecht des
Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
(3)
1Die Durchsuchungen der Geschäftsräume dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde angeordnet werden, die
§§ 104 und
105 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
2Zuständig für die richterliche Anordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
3Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die
§§ 306 bis 310 und
311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
4Für Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung gilt
§ 98 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 der Strafprozessordnung entsprechend; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung der Geschäftsräume stattgefunden hat.
(4) 1Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben.
§ 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Sicherungsfonds im Sinne von § 221a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in die Vorbereitung und Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme einbinden.
(2)
1Die Abwicklungsbehörde und der Sicherungsfonds arbeiten eng zusammen und können sich über alle Sachverhalte und Bewertungen austauschen, die für die Abwicklung der im Sicherungsfonds angeschlossenen Unternehmen erheblich sind.
2Dies gilt auch im Verhältnis zwischen der Abwicklungsbehörde und dem Insolvenzfonds nach
§ 17 des Pflichtversicherungsgesetzes im Sicherungsfall nach
§ 222 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder in der Abwicklung eines Versicherungsunternehmens, das die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreibt.
§ 113 Zusätzliche Befugnisse
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 9 treffen, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich ist.
(2)
1Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des
§ 130 übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung befreien.
2Für die Zwecke des Satzes 1 gelten nach diesem Gesetz gewährte Entschädigungsansprüche nicht als Verpflichtung oder Belastung.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel an dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen aufheben.
(5)
1Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für die Zwecke des
§ 71 Absatz 3 und 4 anordnen, dass der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Unternehmen.
2Diese Gleichbehandlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, einschließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur oder mit deren Nutzung.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder dem übernehmenden Rechtsträger vorschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren.
(7) 1Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist,
- 1.
- alle oder einzelne Regelungen umgestalten;
- 2.
- die weitere Erfüllung ablehnen;
- 3.
- einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspartei einsetzen.
2Eine Maßnahme nach Satz 1 berechtigt die anderen Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung oder sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags.
(8) Die Abwicklungsbehörde kann Rückversicherungsrechte für übertragene Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen ohne Zustimmung des Rückversicherungsunternehmens übertragen, wenn sie mit diesen Rückversicherungsrechten zusammenhängende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vollständig oder teilweise auf ein anderes Unternehmen überträgt.
(9) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und gegebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann (Kontinuitätsmaßnahmen).
(10) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach den Absätzen 5 und 9 unberührt:
- 1.
- das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seinen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu kündigen;
- 2.
- vorbehaltlich der §§ 118 bis 120 das Recht einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich ihres Rechts auf Kündigung, sofern ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimmten Handlung oder Unterlassung
- a)
- des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung vereinbart ist oder
- b)
- des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vereinbart ist.
§ 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen
(1) 1Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass einem übernehmenden Rechtsträger die Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bereitgestellt werden, die der übernehmende Rechtsträger für den Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. 2Die Anordnung kann sich richten an
- 1.
- das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder
- 2.
- einen Anbieter wesentlicher Dienstleistungen oder ein anderes Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das in Abwicklung befindliche Unternehmen.
(2) 1Wenn
- 1.
- die Vermögenswerte eines Anbieters wesentlicher Dienstleistungen die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, oder
- 2.
- ein Anbieter wesentlicher Dienstleistungen nicht in der Lage ist, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird,
kann die Abwicklungsbehörde zusätzlich zu einer Anordnung nach Absatz 1 alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit dieser Anbieter wesentlicher Dienstleistungen nach dem Ergreifen von Abwicklungsmaßnahmen die Waren und Dienstleistungen weiterhin bereitstellt, die er bislang direkt oder indirekt bereitgestellt hat.
2Die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck insbesondere in entsprechender Anwendung von
§ 124 einen Sonderverwalter einsetzen oder die Verwendung der Gegenleistung nach Absatz 5 zur Aufrechterhaltung der Warenlieferungen und Dienstleistungen vorschreiben.
(3)
1Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Maßnahmen auf Grundlage des Artikels 45 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2025/1, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz im Inland gelten sollen, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen Unternehmen der Gruppe mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft.
2In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4)
1Ein in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen hat bei wesentlichen Ausgliederungen in Ausgliederungsverträgen, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, Vereinbarungen zu treffen, die den Anordnungsbefugnissen des Absatzes 1 Rechnung tragen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die wesentliche Ausgliederung aufgrund eines Vertrags eines anderen Unternehmens der Gruppe ergibt.
3Die Anforderungen nach
§ 32 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(5) 1Die Gegenleistung richtet sich bei Vereinbarungen über Dienstleistungen und Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 bis 3, die im Zeitpunkt der Anordnung einer Abwicklungsmaßnahme bereits bestehen, nach der bestehenden Vereinbarung. 2In allen anderen Fällen bestimmt die Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung.
(6) 1Wird über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Anbieters wesentlicher Dienstleistungen ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter fort. 2Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen. 3Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
(1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung eines Abwicklungsinstruments im Sinne der
Richtlinie (EU) 2025/1 Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögenswerte oder deutschem Recht unterfallende Rechte oder Verbindlichkeiten, so wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst im Inland.
(2) Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Ausübung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung trifft, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente deutschem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.
(3) Gleiches gilt, wenn eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Aussetzung vertraglicher Pflichten, die Aussetzung von Beendigungsrechten oder die Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten anordnet oder von einer sonstigen Abwicklungsbefugnis im Sinne der
Richtlinie (EU) 2025/1 Gebrauch macht und die Anordnung dem deutschen Recht unterfallende Rechte, Verbindlichkeiten oder sonstige Pflichten betrifft.
(4) Die Abwicklungsbehörde im Inland unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung nach Absatz 1.
§ 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
(1) Erstreckt sich eine Abwicklungsmaßnahme auch auf Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind, oder auf Anteile oder andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass
- 1.
- die Geschäftsleitung, ein Sonderbeauftragter im Sinne des § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ein Sonderverwalter im Sinne des § 124 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;
- 2.
- die Geschäftsleitung, ein Sonderbeauftragter im Sinne des § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ein Sonderverwalter im Sinne des § 124 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen ausübt, sicherstellt, dass die Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte gehalten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers beglichen werden, bis die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;
- 3.
- die Aufwendungen des übernehmenden Rechtsträgers, die diesem bei der Durchführung der in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen entstanden sind, soweit sie angemessen sind, nach § 57 ersetzt werden.
(2) Um mögliche Maßnahmen nach Absatz 1 zu erleichtern, sind die in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen, die dem Recht des Drittstaats unterliegen, zu vereinbaren, dass der Anteilseigner, der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung
- 1.
- anerkennt, dass das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf die Verbindlichkeit angewandt werden kann, und
- 2.
- sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren.
(3)
1Das Fehlen einer Klausel im Sinne des Absatzes 2 hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf die betreffende Verbindlichkeit anzuwenden.
2Auf Verlangen hat das in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen der Abwicklungsbehörde ein begründetes Rechtsgutachten eines unabhängigen Rechtsexperten vorzulegen, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbestimmungen bestätigt wird.
(4) 1Wenn die Abwicklungsbehörde zu der Bewertung gelangt, dass es unabhängig davon, ob die Person, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen kontrolliert, im Einklang mit Absatz 1 Nummer 1 alle nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile oder andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, greift, verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Abwicklungsmaßnahme. 2Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme bereits angeordnet, so hebt sie diese in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile oder anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten rückwirkend auf.
§ 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen
(1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses, gilt in Bezug auf das betreffende Unternehmen nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der
Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der
Richtlinie 98/26/EG, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(2) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt zudem nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der
Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der
Richtlinie 98/26/EG, sofern der Vertrag
- 1.
- von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und das Mutterunternehmen oder ein Unternehmen der Gruppe die Verpflichtungen aus diesem Vertrag garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt oder
- 2.
- von einem Unternehmen einer Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält.
(3) Wird ein Drittstaatsabwicklungsverfahren nach
§ 165 anerkannt oder, in Ermangelung einer solchen Anerkennung, wenn die Abwicklungsbehörde es entscheidet, so gilt diese Maßnahme für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.
(4) 1Wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden, berechtigen eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, an sich nicht dazu,
- 1.
- Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag
- a)
- von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und der Vertrag Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen einer Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden, oder
- b)
- von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält;
- 2.
- in den Besitz von Eigentum eines des betreffenden in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen;
- 3.
- etwaige vertragliche Rechte des betreffenden in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu beeinträchtigen.
2Die in Satz 1 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte aufgrund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses entstanden sind.
(5) Eine Aussetzung oder Beschränkung nach den
§§ 118 und
119 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1, 2 und 4 sowie des
§ 120 Absatz 1 dar.
(7) Aus Vereinbarungen, die den Regelungen der Absätze 1 bis 5 zuwiderlaufen, können keine Rechte hergeleitet werden.
§ 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
(1)
1Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden für den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntmachung der Aussetzung nach
§ 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages.
2Bei der Anordnung der Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen der Ausübung der Befugnis.
3Bei der Festlegung des Umfangs einer Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Umstände des Einzelfalls.
(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den in Absatz 1 genannten Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus einem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so sind die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus diesem Vertrag für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
(4) Von einer Aussetzung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
- 1.
- Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Europäischen Union zugelassen sind, sowie
- 3.
- zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind.
§ 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, deren Forderungen besichert sind, die Durchsetzung von Sicherungsrechten untersagen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntmachung dieser Beschränkung nach
§ 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages.
(2) Von einer zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten sind Sicherungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen an seinen Vermögenswerten bestellt hat gegenüber
- 1.
- Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Europäischen Union zugelassen sind, sowie
- 3.
- zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind.
(3) Findet
§ 132 Anwendung, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass alle Untersagungen, die im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen einer Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, konsistent sind.
§ 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen zu beenden, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntmachung dieser Aussetzung nach
§ 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe angehört wie ein in Abwicklung befindliches Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntmachung nach
§ 137 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen, mit dem der betreffende Vertrag besteht, seinen Sitz hat, wenn
- 1.
- die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird,
- 2.
- das Beendigungsrecht ausschließlich an das Vorliegen von Insolvenzgründen oder das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder die Anordnung oder Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen anknüpft oder
- 3.
- für den Fall, dass eine Übertragung in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen angeordnet wurde oder angeordnet werden kann,
- a)
- alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden und von ihm übernommen oder auf ihn übertragen und von ihm übernommen werden können oder
- b)
- die Abwicklungsbehörde einen anderweitigen Schutz der Ansprüche der anderen Vertragsparteien bewirken kann.
(3) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht gegenüber
- 1.
- Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Europäischen Union zugelassen sind, und
- 3.
- zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind.
(4) 1Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zeitraums von einem Beendigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten weder auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden noch Gegenstand des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung sind. 2Auf eine Mitteilung nach Satz 1 besteht kein Anspruch.
(5) Eine Vertragspartei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Zeitraums, sofern keine Mitteilung nach Absatz 4 ergangen ist, von einem Beendigungsrecht Gebrauch machen, wenn
- 1.
- in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden, die vertraglichen Voraussetzungen auch nach Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger noch vorliegen;
- 2.
- in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht für den in § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Zweck auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen angewandt hat, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags bei Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums noch vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für sämtliche vergleichbaren Beendigungstatbestände, die sich in Bezug auf einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ergeben.
§ 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
(1) Die in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei
- 1.
- anerkennt, dass die Befugnisse zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 118 bis 120 auf die Verbindlichkeit des Unternehmens angewandt werden können, und
- 2.
- sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 118 bis 120 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des § 117 Absatz 4 einverstanden erklärt.
(2) Oberste Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, bei denen es sich um in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen handelt, in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 gegenüber dem obersten Mutterunternehmen eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von dem obersten Mutterunternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird.
(3) Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die
- 1.
- nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern;
- 2.
- die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 117, 118, 119 oder 120 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.
(4) Erfüllt ein in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den
§§ 117,
118,
119 oder
120 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.
§ 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde Rücktauschrechte von Versicherungsnehmern in Bezug auf Lebensversicherungsverträge des in Abwicklung befindlichen Unternehmens vorübergehend beschränken oder aussetzen, sofern die Hauptleistungspflichten aus den Verträgen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen zugunsten der Versicherungsnehmer, Begünstigten oder Geschädigten, weiterhin erfüllt werden.
(2)
1Die Befugnis nach Absatz 1 darf nur so lange ausgeübt werden, wie dies erforderlich ist, um die Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente zu erleichtern.
2Diese Befugnis gilt für den Zeitraum, der in der nach
§ 137 veröffentlichten Bekanntmachung der Aussetzung angegeben ist.
§ 123 Kontrollbefugnis
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme direkt oder über einen oder mehrere Sonderverwalter im Sinne von
§ 124 die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen übernehmen, um
- 1.
- das in Abwicklung befindliche Unternehmen mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Verwaltungs- oder Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Unternehmens erbringen zu können;
- 2.
- Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu verwalten und darüber verfügen zu können.
(2) 1Während der Abwicklung können Anteilseigner ihre Stimmrechte aufgrund von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nicht ausüben. 2Die Abwicklungsbehörde und der Sonderverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter oder als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats.
§ 124 Sonderverwaltung
(1)
1Die Abwicklungsbehörde kann einen oder mehrere Sonderverwalter bestellen, der beziehungsweise die die Geschäftsleitung, den Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat oder beide Organe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ablöst beziehungsweise ablösen.
2Der Sonderverwalter muss zuverlässig sein und über die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
3Für die Bestellung einer juristischen Person als Sonderverwalter gilt
§ 307 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
(2)
1Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonderverwalter alle Aufgaben und Befugnisse der Anteilseigner, der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats des in Abwicklung befindlichen Unternehmens sowie die sonstigen in
§ 307 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse übertragen.
2Überträgt die Abwicklungsbehörde Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung auf einen Sonderverwalter, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.
3§ 135 Absatz 2 und
§ 136 Absatz 4 gelten entsprechend.
(3) 1Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde und hat deren Anordnungen zu befolgen. 2Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen einer vorherigen Zustimmung der Abwicklungsbehörde bedürfen.
(4) 1Der Sonderverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. 2Diese Pflicht hat im Fall von Widersprüchen oder Konflikten mit anderen in der Satzung des Unternehmens vorgesehenen oder gesetzlichen Pflichten Vorrang.
(5) 1Der Sonderverwalter hat der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats Bericht zu erstatten. 2In den Berichten wird die Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Unternehmens detailliert dargelegt und werden die Gründe für die getroffenen Maßnahmen genannt.
(6) 1Der Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. 2Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters weiterhin gegeben sind.
(7) Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen.
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