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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 114 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen
§ 114 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass einem übernehmenden Rechtsträger die Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bereitgestellt werden, die der übernehmende Rechtsträger für den Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. 2Die Anordnung kann sich richten an
- 1.
- das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder
- 2.
- einen Anbieter wesentlicher Dienstleistungen oder ein anderes Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das in Abwicklung befindliche Unternehmen.
(2) 1Wenn
- 1.
- die Vermögenswerte eines Anbieters wesentlicher Dienstleistungen die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, oder
- 2.
- ein Anbieter wesentlicher Dienstleistungen nicht in der Lage ist, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich in naher Zukunft in einer solchen Situation befinden wird,
(3) 1Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Maßnahmen auf Grundlage des Artikels 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz im Inland gelten sollen, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen Unternehmen der Gruppe mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) 1Ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen hat bei wesentlichen Ausgliederungen in Ausgliederungsverträgen, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, Vereinbarungen zu treffen, die den Anordnungsbefugnissen des Absatzes 1 Rechnung tragen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die wesentliche Ausgliederung aufgrund eines Vertrags eines anderen Unternehmens der Gruppe ergibt. 3Die Anforderungen nach § 32 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(5) 1Die Gegenleistung richtet sich bei Vereinbarungen über Dienstleistungen und Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 bis 3, die im Zeitpunkt der Anordnung einer Abwicklungsmaßnahme bereits bestehen, nach der bestehenden Vereinbarung. 2In allen anderen Fällen bestimmt die Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung.
(6) 1Wird über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Anbieters wesentlicher Dienstleistungen ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter fort. 2Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen. 3Absatz 5 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 114 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat ...
§ 55 VSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
... Umwandlung; 2. Maßnahmen aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114 , 116, 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, außer in ... oder, außer in den Fällen des § 109 Nummer 1 bis 12 sowie der §§ 113 und 114 , auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 anordnen. (2) ...
§ 69 VSAG Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
... Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmens Anordnungen dahingehend erlassen, dass dieses nach § 114 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ... 55 oder 108, 10. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 146 VSAG Vollzugsfolgen
... 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt ... 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden ...
§ 147 VSAG Anhörung
... anderes ergibt, 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 73 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 12. die §§ 75 und 114 Absatz 1 sowie 4 bis 6 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes ; 13. § 89 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 14. ...
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