Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 116 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
§ 116 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Erstreckt sich eine Abwicklungsmaßnahme auch auf Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind, oder auf Anteile oder andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass
- 1.
- die Geschäftsleitung, ein Sonderbeauftragter im Sinne des § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ein Sonderverwalter im Sinne des § 124 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;
- 2.
- die Geschäftsleitung, ein Sonderbeauftragter im Sinne des § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ein Sonderverwalter im Sinne des § 124 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen ausübt, sicherstellt, dass die Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte gehalten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers beglichen werden, bis die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;
- 3.
- die Aufwendungen des übernehmenden Rechtsträgers, die diesem bei der Durchführung der in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen entstanden sind, soweit sie angemessen sind, nach § 57 ersetzt werden.
(2) Um mögliche Maßnahmen nach Absatz 1 zu erleichtern, sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen, die dem Recht des Drittstaats unterliegen, zu vereinbaren, dass der Anteilseigner, der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung
- 1.
- anerkennt, dass das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf die Verbindlichkeit angewandt werden kann, und
- 2.
- sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren.
(3) 1Das Fehlen einer Klausel im Sinne des Absatzes 2 hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf die betreffende Verbindlichkeit anzuwenden. 2Auf Verlangen hat das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen der Abwicklungsbehörde ein begründetes Rechtsgutachten eines unabhängigen Rechtsexperten vorzulegen, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbestimmungen bestätigt wird.
(4) 1Wenn die Abwicklungsbehörde zu der Bewertung gelangt, dass es unabhängig davon, ob die Person, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen kontrolliert, im Einklang mit Absatz 1 Nummer 1 alle nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile oder andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, greift, verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Abwicklungsmaßnahme. 2Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme bereits angeordnet, so hebt sie diese in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile oder anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten rückwirkend auf.
Zitierungen von § 116 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 116 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat ...
§ 55 VSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
... 2. Maßnahmen aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114, 116 , 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, außer in den ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ... 55 oder 108, 10. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 146 VSAG Vollzugsfolgen
... 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt ... 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden ...
§ 147 VSAG Anhörung
... anderes ergibt, 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 8. die §§ 70 und 116 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe, dass a) der Sicherungsfonds vom Unternehmen oder vom ... dass das Unternehmen oder dessen Insolvenzverwalter alternativ zu den in § 70 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes vorgesehenen Handlungen den Wert der Übertragungsgegenstände erstatten; b) ... Handlungen den Wert der Übertragungsgegenstände erstatten; b) es in § 116 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes anstelle eines Bezugs zu einem Drittstaat auf den Bezug zu einem anderen Staat ankommen soll; ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/116_VSAG.htm
