Tools:
Update via:
§ 118c - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |
§ 118c (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 18. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 m.W.v. 23. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 118c EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
| aktuell vorher | 24.12.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512 |
| aktuell | vor 24.12.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 118c EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 118c EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 1 EnWRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 116 (weggefallen)". z) Die Angabe zu den §§ 118b und 118c wird gestrichen. aa) Die Angabe zu § 121 wird gestrichen. 2. § 3 ... bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden." 114. Die §§ 118b und 118c werden gestrichen. 115. § 121 wird ...
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 2 StromPBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 118b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 118c Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023". ... bestimmen." 5. Nach § 118a werden die folgenden §§ 118b und 118c eingefügt: „§ 118b Befristete Sonderregelungen für ... 39 Absatz 2 einbezogen werden, soweit diese bis zum 30. April 2024 befristet sind. § 118c Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/118c_EnWG.htm
