Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 118c - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |

§ 118c (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 118c EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
aktuell vorher 24.12.2022Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
aktuellvor 24.12.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 118c EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 118c EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 1 EnWRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  § 116 (weggefallen)". z) Die Angabe zu den §§ 118b und 118c wird gestrichen. aa) Die Angabe zu § 121 wird gestrichen. 2. § 3 ... bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden." 114. Die §§ 118b und 118c werden gestrichen. 115. § 121 wird ...

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 2 StromPBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 118b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 118c Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023". ... bestimmen." 5. Nach § 118a werden die folgenden §§ 118b und 118c eingefügt: „§ 118b Befristete Sonderregelungen für ... 39 Absatz 2 einbezogen werden, soweit diese bis zum 30. April 2024 befristet sind. § 118c Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023  ...