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Abschnitt 2 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Teil 1 Agrarorganisationen

Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen

§ 8 Ziele



Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:

1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,

2.
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder oder

3.
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.


§ 9 Mitgliedschaft



(1) 1Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer

1.
Agrarurerzeugnisse erzeugt,

a)
die zu dem Erzeugnisbereich gehören, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, oder

b)
aus denen von ihr oder ihm oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis hergestellt wird, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, und

2.
vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 2 nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch eine erzeugende Person, die zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2Die betreffende Person muss zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen. 3Soweit eine oder mehrere Produktionseinheiten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf die erzeugende Person für diese Produktionseinheiten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(3) Für den Fall, dass eine erzeugende Person während ihrer Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 4, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(4) 1Wer keine Agrarurerzeugnisse erzeugt, kann inaktives Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. 2Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

(5) 1Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember des Vorjahres. 2Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber der Übermittlung im Vorjahr hervorgehen.




§ 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung



(1) Eine Erzeugerorganisation muss mindestens fünf aktive Mitglieder haben.

(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent der von ihren zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).

(3) 1Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. 2Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.

(4) Wird die Mindestmitgliederzahl nur kurzzeitig unterschritten oder wird die Andienungspflicht nur unwesentlich verletzt, rechtfertigt dies für sich einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht.

(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarurerzeugnisse und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.


§ 11 Übertragung von Tätigkeiten an Dritte



1Sieht die Satzung einer Erzeugerorganisation vor, dass nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen werden dürfen, muss die Satzung sicherstellen, dass die oder der jeweilige Dritte der Aufsicht der Erzeugerorganisation unterliegt. 2Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes entsprechend.


§ 12 Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen



(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.

(2) Eine Vereinigung muss mindestens zwei aktive Mitglieder haben.

(3) 1Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes anerkannte Erzeugerorganisation sein, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist. 2Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt. 3Abweichend von Satz 2 kann eine Erzeugerorganisation in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Mitglied mehr als einer Vereinigung sein.

(4) 1Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. 2§ 9 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen. 3Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 5 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln.

(5) Im Hinblick auf die Tätigkeit Dritter ist § 11 entsprechend anzuwenden.