§ 11 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 11 Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung


§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben Altbatterien von den folgenden Stellen unentgeltlich zurückzunehmen und nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 23 zu behandeln:

1.
Gerätealtbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542,

2.
LV-Altbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und

3.
Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien von Händlern nach § 18, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20, Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und Behandlungsanlagen nach § 21.

(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

(3) 1Die Rücknahme durch die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 1 hat innerhalb von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald

1.
Händler oder freiwillige Sammelstellen eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben oder

2.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.

2Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden. 3Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.

(4) 1Die Rücknahme durch die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 2 hat innerhalb von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald

1.
Händler oder freiwillige Sammelstellen eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht und gemeldet haben oder

2.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.

2Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden. 3Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterie fordern.

(5) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 3 haben Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie nach Artikel 61 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder, sofern die zuständige Behörde eine Meldung nach § 22 Absatz 1 erhält, gemäß der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 32 Absatz 6 zurückzunehmen. 2Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der Sammelstelle nach Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 kann eine zu erreichende Abholmasse vereinbart werden. 3Erreicht eine Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.

(6) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben die folgenden Informationen jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen:

1.
die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,

2.
die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachte Batterie oder je in Verkehr gebrachte Masse an Batterien,

3.
das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftern sowie

4.
die erreichten Sammelquoten, Recyclingeffizienzen und Quoten für die stoffliche Verwertung.

2Eine Information nach Satz 1 muss nicht veröffentlicht werden, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) handelt.

(7) Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen den Händlern die zur Erfüllung der Pflicht aus Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(8) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien haben der zuständigen Behörde jeden Abfallbewirtschafter anzuzeigen, der im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählt wurde. 2Die Anzeige muss die Anschrift und die Kontaktinformationen des ausgewählten Abfallbewirtschafters enthalten. 3Ergeben sich nach der Anzeige Änderungen an der Auswahl eines Abfallbewirtschafters, sind diese der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(9) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-Batterien erstatten dem Umweltbundesamt die im Rahmen der Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 entstandenen Kosten. 2Sie tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Batterien der jeweils bei ihnen selbst beteiligten Hersteller oder über einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beteiligten Hersteller.

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Zitierungen von § 11 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BattDG Sicherheitsleistung
... der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die ... der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die ...
§ 32 BattDG Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
... Meldungen und Mitteilungen entgegen: 1. die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 8 und § 20 Absatz 3, 2. die Meldungen nach § 12 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 ... Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 11 Absatz 8 von den Organisationen für Herstellerverantwortung angezeigten ausgewählten ... im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 . Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten ...
§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 eine Batterie nicht zurücknimmt, 5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort ...
§ 64 BattDG Übergangsvorschriften
... Absätze 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend. (12) § 11 Absatz 7 , § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 1 Satz 2, die §§ 21 und 22 gelten erst ab dem 1. ...


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