(1)
1Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
2Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern liegen im überragenden öffentlichen Interesse.
3Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 2 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern in einem zum 31. Dezember 2023 nach
§ 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet.
4Bei der Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung
§ 4 Absatz 1 Satz 5 entsprechend anzuwenden.
(1a) 1Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit spätestens mit Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, informiert. 2Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. 3Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.
- 1.
- eine wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers beantragt wird,
- 2.
- Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
- 3.
- mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
- 4.
- keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
(3) Die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen Kohlendioxidspeichers und die Speicherung in der Wassersäule ist unzulässig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 43 KSpTG Bußgeldvorschriften (vom 28.11.2025) ... nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, 6. entgegen ... einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, 6. entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 ...
Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes ... 4" ersetzt. 11. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ... die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers nach § 11 und 4. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche ... 3 und 4. 32. In § 46 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3" ... 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3" ersetzt. 33. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die ...