(1) 1Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlangen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen. 2Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung über die Sachkunde, eines Nachweises über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.
(2) Belegt der Abnehmer die Sachkunde nicht, kann die Landesstelle dem Abnehmer die Probenahme durch den entsprechenden Probenehmer untersagen.
§ 39 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.06.2026) ... durchführt, 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 , § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht ... nicht mit sich führt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine ...
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280