- 1.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall" zugeordnet sind,
- 2.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet sind,
- 3.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet sind oder
- 4.
- einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet sind,
so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach
§ 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der
Anlage 8 Abschnitt I anzugeben.
2Der jeweilige Anteil der Haltungsformen am gesamten Lebensmittel ist in Schritten zu je 5 Prozent ohne Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben.
3§ 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und
§ 8 gelten entsprechend.
- 1.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall" zugeordnet sind,
- 2.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet sind,
- 3.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet sind oder
- 4.
- einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet sind,
so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen sowie der nicht gekennzeichnete Anteil am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach
§ 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der
Anlage 8 Abschnitt II anzugeben.
2Absatz 1 Satz 2,
§ 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und
§ 8 gelten entsprechend.
- 1.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall" zugeordnet,
- 2.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet,
- 3.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet oder
- 4.
- mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet,
so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen, die in der Verpackung enthalten sind, bei der Kennzeichnung nach
§ 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der
Anlage 8 Abschnitt I anzugeben.
2Absatz 1 Satz 2,
§ 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und
§ 8 gelten entsprechend.
- 1.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall" zugeordnet,
- 2.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet,
- 3.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet oder
- 4.
- mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet,
so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen, die in der Verpackung enthalten sind und der nicht gekennzeichnete Anteil, bei der Kennzeichnung nach
§ 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der
Anlage 8 Abschnitt II anzugeben.
2Absatz 1 Satz 2,
§ 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und
§ 8 gelten entsprechend.
§ 21 TierHaltKennzG Freiwillige Kennzeichnung ... 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 im Inland an den Endverbraucher abgeben will, bedarf er vorab einer Genehmigung der ... im Inland vorliegen. (2) Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend. (3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz 1 Satz ...