§ 12 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 12 Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe


§ 12 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Inhaber eines tierhaltenden Betriebs muss die Haltung von Tieren, von denen nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel gewonnen werden, in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 Satz 2 schriftlich oder elektronisch mitteilen, sobald er in dieser Haltungseinrichtung mit der Haltung von Tieren beginnt. 2Ein Inhaber eines tierhaltenden Betriebs kann die Haltung von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart, von denen Lebensmittel nach Anlage 1 gewonnen werden, die nicht nach Satz 1 mitgeteilt werden muss, der zuständigen Behörde freiwillig nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 Satz 2 schriftlich oder elektronisch mitteilen.

(2) 1Die Mitteilung nach Absatz 1 hat zu enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des tierhaltenden Betriebs,

2.
den Namen und die Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,

3.
sofern vorhanden, die nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) erteilte Registriernummer des tierhaltenden Betriebs,

4.
wenn mehrere Haltungseinrichtungen im tierhaltenden Betrieb vorhanden sind, in denen Tiere derselben Tierart wie in der mitgeteilten Haltungseinrichtung gehalten werden, die Standorte der einzelnen Haltungseinrichtungen des tierhaltenden Betriebs unter Beifügung eines Lageplans und

5.
folgende Angaben zur einzelnen Haltungseinrichtung:

a)
die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,

b)
die Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen, und

c)
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1, in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.

2Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs nachzuweisen, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht. 3Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 1), akkreditiert sind und, bei einer ökologisch/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedarf es der Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 nicht, sofern diese der zuständigen oder einer anderen Behörde aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften, insbesondere tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften über den Verkehr mit Vieh, bereits mitgeteilt worden sind. 2Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen, welche Daten welcher Behörde mitgeteilt worden sind. 3Im Fall des Satzes 1 hat die entsprechende Behörde der nach Absatz 1 zuständigen Behörde die verlangten Angaben auf Anforderung zu übermitteln.

(4) 1Die zuständige Behörde kann für Mitteilungen nach Absatz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. 2Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein zu verwendendes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.

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1)
Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.

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Zitierungen von § 12 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TierHaltKennzG Änderungsmitteilung für inländische Betriebe
... eine Änderung eingetreten ist, hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs diese der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn 1. die ... schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn 1. die Änderung Angaben nach § 12 Absatz 2 Satz 1 betrifft oder 2. die Haltung von Tieren in einer nach § 12 Absatz 1 mitgeteilten ... nach § 12 Absatz 2 Satz 1 betrifft oder 2. die Haltung von Tieren in einer nach § 12 Absatz 1 mitgeteilten Haltungseinrichtung dauerhaft beendet wurde. (2) Abweichend von Absatz 1 ...
§ 14 TierHaltKennzG Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
... Wenn eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung den Anforderungen an die angegebene Haltungsform nach § 4 ... sie dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 12 Absatz 1 mitteilen. Durch die Kennnummer muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar ... muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar sein. (2) Erfüllt eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen der angegebenen Haltungsform nach § 4 ...
§ 15 TierHaltKennzG Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen
... Kennnummer mit der angegebenen Haltungsform festzulegen, sofern 1. eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit ... des tierhaltenden Betriebs die Kennnummer innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 12 Absatz 1 mitteilen. (3) Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Befristung hat der ...
§ 16 TierHaltKennzG Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
... Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde hat zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ... Kennnummern bei einer zentralen registerführenden Behörde einrichten. Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben der registerführenden Behörde unverzüglich ...
§ 17 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
... Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, ... Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2 , § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 ... 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 , § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 ... nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1 , § 14 Absatz 1 bis 3, § 15 Absatz 1 und 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu ...
§ 18 TierHaltKennzG Löschung von Daten inländischer Betriebe
... anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2 , § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die ... 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 , § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre ...
§ 19 TierHaltKennzG Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe
... Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs ist verpflichtet, im Hinblick auf jede nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung und die darin gehaltenen Tiere Aufzeichnungen nach Maßgabe ...
§ 38 TierHaltKennzG Bußgeldvorschriften
... auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2, eine Bezeichnung verwendet, 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine ...
§ 40 TierHaltKennzG Übergangsregelungen
... Abweichend von § 12 Absatz 1 sind Haltungseinrichtungen, in denen am 24. August 2023 Tiere gehalten werden, von denen nach ... des tierhaltenden Betriebes bis zum 1. August 2024 mitzuteilen. Auf die Mitteilung ist § 12 Absatz 2 bis 5 anzuwenden. (2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kennzeichnungspflichtige ...


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