(1)
1Ein Inhaber eines tierhaltenden Betriebs muss die Haltung von Tieren, von denen nach
§ 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel gewonnen werden, in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 Satz 2 schriftlich oder elektronisch mitteilen, sobald er in dieser Haltungseinrichtung mit der Haltung von Tieren beginnt.
2Ein Inhaber eines tierhaltenden Betriebs kann die Haltung von Tieren einer in
Anlage 2 genannten Tierart, von denen Lebensmittel nach
Anlage 1 gewonnen werden, die nicht nach Satz 1 mitgeteilt werden muss, der zuständigen Behörde freiwillig nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 Satz 2 schriftlich oder elektronisch mitteilen.
(2) 1Die Mitteilung nach Absatz 1 hat zu enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des tierhaltenden Betriebs,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,
- 3.
- sofern vorhanden, die nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) erteilte Registriernummer des tierhaltenden Betriebs,
- 4.
- wenn mehrere Haltungseinrichtungen im tierhaltenden Betrieb vorhanden sind, in denen Tiere derselben Tierart wie in der mitgeteilten Haltungseinrichtung gehalten werden, die Standorte der einzelnen Haltungseinrichtungen des tierhaltenden Betriebs unter Beifügung eines Lageplans und
- 5.
- folgende Angaben zur einzelnen Haltungseinrichtung:
- a)
- die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,
- b)
- die Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen, und
- c)
- die Haltungsform nach § 4 Absatz 1, in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.
2Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs nachzuweisen, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform nach
§ 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.
3Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013
1, akkreditiert sind und, bei einer ökologisch/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedarf es der Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 nicht, sofern diese der zuständigen oder einer anderen Behörde aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften, insbesondere tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften über den Verkehr mit Vieh, bereits mitgeteilt worden sind. 2Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen, welche Daten welcher Behörde mitgeteilt worden sind. 3Im Fall des Satzes 1 hat die entsprechende Behörde der nach Absatz 1 zuständigen Behörde die verlangten Angaben auf Anforderung zu übermitteln.
(4) 1Die zuständige Behörde kann für Mitteilungen nach Absatz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. 2Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein zu verwendendes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.
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1) Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 17 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe (vom 23.07.2025) ... Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, ... Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2 , § 13 Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz ... 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 , § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 ... und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1 , § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu ...
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165
Artikel 1 1. TierHaltKennzGÄndG Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes ... nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können." 4. In § 12 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Ausgabe Januar 20131" durch die Angabe „Ausgabe Januar ... 7. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, ... „(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2 , § 13 Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz ... 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 , § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 ... und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1 , § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu ... anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2 , § 13 Absatz 1, den §§ 14, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise ... 13 Absatz 1, den §§ 14, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 4 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der ...