§ 11 - Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
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§ 11 Evaluierung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. 2Der Bericht wird zudem dem Bundesrat übermittelt. 3Dieser Bericht soll insbesondere Erkenntnisse darstellen, ob

1.
die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Nummer 7 bis 10 in den Registern und Datenbeständen öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden können und

2.
durch das registerübergreifende Identitätsmanagement zu Unternehmen anhand der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine ausschließlich zentrale Speicherung von Unternehmensbasisdaten bei der Registerbehörde umgesetzt werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 404 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 11 UBRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 UBRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 UBRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Artikel 1 1. UBRegGÄndG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... das Wort „, Gesellschafts-" eingefügt. 4. In § 11 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 6 bis 9" durch die Wörter „Nummer 7 bis ...


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