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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 125 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 125 Behandlung der Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 125 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente, außer in einer Situation im Sinne von Absatz 2, und bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde erhalten die Anteilseigner, die Versicherungsnehmer, die Begünstigten, die Anspruchsberechtigten und die anderen Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen mindestens das, was sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von § 134 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
(2) Bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente und bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung durch die Abwicklungsbehörden dürfen bei Anteilseignern, Versicherungsnehmern, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von § 134 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
Zitierungen von § 125 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 VSAG Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung
... im regulären Insolvenzverfahren nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der §§ 125 bis 127 zu tragen gehabt hätte, 8. die Abwicklungsmaßnahmen nach ...
§ 127 VSAG Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger
... die Bewertung nach § 126 zu dem Ergebnis, dass einem in § 125 genannten Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder ...
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