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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
Kapitel 5 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Teil 3 Abwicklung
Kapitel 5 Schutzbestimmungen
§ 125 Behandlung der Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 125 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente, außer in einer Situation im Sinne von Absatz 2, und bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde erhalten die Anteilseigner, die Versicherungsnehmer, die Begünstigten, die Anspruchsberechtigten und die anderen Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen mindestens das, was sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von § 134 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
(2) Bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente und bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung durch die Abwicklungsbehörden dürfen bei Anteilseignern, Versicherungsnehmern, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von § 134 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
§ 126 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
§ 126 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Abwicklungsbehörde veranlasst, dass zur Bewertung der Frage, ob die Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, unverzüglich nach Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme eine Bewertung vorgenommen wird. 2Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach § 51.
(2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird festgestellt,
- 1.
- wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger oder die einschlägigen Sicherungssysteme für Versicherungen behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen, für das eine Abwicklungsmaßnahme durchgeführt wurde, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des § 134 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre,
- 2.
- wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens behandelt wurden und
- 3.
- ob Unterschiede zwischen der Behandlung nach Nummer 1 und der Behandlung nach Nummer 2 bestehen.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 erfolgt
- 1.
- unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Unternehmen, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des § 134 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre,
- 2.
- unter der Annahme, dass eine Abwicklungsmaßnahme nicht durchgeführt worden wäre,
- 3.
- unter Berücksichtigung einer wirtschaftlich plausiblen Schätzung der Wiederbeschaffungskosten, einschließlich Makler- und Abschlussgebühren, der bereits erworbenen Policen für geeignete Kohorten von Versicherungsnehmern zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des § 134 getroffen wurde, und
- 4.
- ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens.
(4) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird durch einen unabhängigen Bewerter vorgenommen. 2Dieser wird auf Antrag der Abwicklungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. 3§ 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 sowie § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. 4Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet. 5Die Auswahl und Bestellung durch das Landgericht sollen spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Antragstellung erfolgen. 6Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen entscheiden. 7Der unabhängige Bewerter hat der Abwicklungsbehörde schriftlich über das Ergebnis seiner Bewertung zu berichten.
§ 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger
§ 127 wird in 4 Vorschriften zitiert
Führt die Bewertung nach § 126 zu dem Ergebnis, dass einem in § 125 genannten Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder anderen Gläubiger oder, soweit angebracht, einem Sicherungssystem für Versicherungen, größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, haben der betreffende Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger oder das betreffende Sicherungssystem für Versicherungen das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags gegen den Abwicklungsfonds.
§ 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien
§ 128 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Abwicklungsbehörde stellt einen angemessenen Schutz der folgenden Vereinbarungen und der Gegenparteien dieser Vereinbarungen sicher:
- 1.
- Sicherungsvereinbarungen, bei denen eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer Sicherheit, die sich auf das gesamte Vermögen einer Gesellschaft bezieht, oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;
- 2.
- Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherungsnehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;
- 3.
- Aufrechnungsvereinbarungen;
- 4.
- Saldierungsvereinbarungen;
- 5.
- fondsgebundene Policen oder andere getrennte Portfolios;
- 6.
- Rückversicherungsvereinbarungen;
- 7.
- strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und besichert sind, und die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen finden Anwendung, wenn
- 1.
- die Abwicklungsbehörde einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückenunternehmen oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft auf eine andere Person überträgt;
- 2.
- eine Abwicklungsbehörde die in § 113 Absatz 7 genannten Befugnisse ausübt.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen
- 1.
- mittels eines Vertrags oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;
- 2.
- sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.
§ 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen
§ 129 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen sind angemessen zu schützen, sodass die Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen oder Rückversicherungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer anderen Person geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen oder Rückversicherungsvereinbarungen geschützt sind, vermieden werden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden Rechte und Verbindlichkeiten als einem Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen unterliegend behandelt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde, wenn dies zum Schutz der Versicherungsnehmer erforderlich ist, indem sichergestellt wird, dass die übertragenen Versicherungsverträge weiterhin die einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die notwendigen Mindestdeckungssummen erfüllen, die Portfolios von Verträgen übertragen, die Teil der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind, ohne andere Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarungen sind, zu übertragen, und die Abwicklungsbehörde kann diese Vermögenswerte, Rechte und sonstigen Verbindlichkeiten übertragen, ändern oder kündigen, ohne die Portfolios von Verträgen zu übertragen.
§ 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
§ 130 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeit ist angemessen zu schützen, damit Folgendes vermieden wird:
- 1.
- die Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
- 2.
- die Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;
- 3.
- die Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;
- 4.
- die Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirken würde.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde, wenn es zum besseren Schutz der Versicherungsnehmer erforderlich ist, indem sichergestellt wird, dass die übertragenen Versicherungsverträge weiterhin die einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die notwendigen Mindestdeckungssummen erfüllen, die Portfolios von Verträgen übertragen, die Teil der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind, ohne andere Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarung sind, zu übertragen, und kann diese Vermögenswerte, Rechte und sonstigen Verbindlichkeiten übertragen, ändern oder kündigen, ohne die Portfolios von Verträgen zu übertragen.
§ 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios
§ 131 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundene Policen und andere getrennte Portfolios, einschließlich Vereinbarungen im Sinne von § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7, sind angemessen zu schützen, damit Folgendes vermieden wird:
- 1.
- die Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, fondsgebundene Police oder andere getrennte Portfolios, an denen das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, einschließlich der in § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 genannten Vereinbarungen, ausmachen oder Teil davon sind;
- 2.
- die durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Beendigung oder Änderung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, fondsgebundene Police oder andere getrennte Portfolios, einschließlich der in § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 genannten Vereinbarungen, an denen das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, ausmachen oder Teil davon sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Abwicklungsbehörden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen, ändern oder beenden, wenn dies erforderlich ist, um die in § 46 genannten Abwicklungsziele besser zu erreichen und um insbesondere einen besseren Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.
§ 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
§ 132 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berühren, wenn die Abwicklungsbehörde entweder
- 1.
- einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf ein anderes Unternehmen überträgt oder
- 2.
- die in § 113 genannten zusätzlichen Befugnisse nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.
(2) Eine Übertragung, Aufhebung oder Änderung nach Absatz 1 darf nicht
- 1.
- einen Übertragungsauftrag nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen;
- 2.
- die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder infrage stellen.
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