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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 124 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 124 Sonderverwaltung
§ 124 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann einen oder mehrere Sonderverwalter bestellen, der beziehungsweise die die Geschäftsleitung, den Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat oder beide Organe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ablöst beziehungsweise ablösen. 2Der Sonderverwalter muss zuverlässig sein und über die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. 3Für die Bestellung einer juristischen Person als Sonderverwalter gilt § 307 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
(2) 1Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonderverwalter alle Aufgaben und Befugnisse der Anteilseigner, der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats des in Abwicklung befindlichen Unternehmens sowie die sonstigen in § 307 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse übertragen. 2Überträgt die Abwicklungsbehörde Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung auf einen Sonderverwalter, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. 3§ 135 Absatz 2 und § 136 Absatz 4 gelten entsprechend.
(3) 1Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde und hat deren Anordnungen zu befolgen. 2Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen einer vorherigen Zustimmung der Abwicklungsbehörde bedürfen.
(4) 1Der Sonderverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. 2Diese Pflicht hat im Fall von Widersprüchen oder Konflikten mit anderen in der Satzung des Unternehmens vorgesehenen oder gesetzlichen Pflichten Vorrang.
(5) 1Der Sonderverwalter hat der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats Bericht zu erstatten. 2In den Berichten wird die Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Unternehmens detailliert dargelegt und werden die Gründe für die getroffenen Maßnahmen genannt.
(6) 1Der Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. 2Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters weiterhin gegeben sind.
(7) Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen.
(8) Mit der Bestellung eines Sonderverwalters nach Absatz 1 endet eine bestehende Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(9) Soweit die Abwicklungsbehörde in der Abwicklungsanordnung oder Allgemeinverfügung zur Bestellung des Sonderverwalters keine anderweitigen Regelungen getroffen hat, gilt im Übrigen § 307 Absatz 1b Satz 1, 3, 5 und 6, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde die Abwicklungsbehörde tritt.
Zitierungen von § 124 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat benannte ...
§ 55 VSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
... aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114, 116, 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, außer in den Fällen des § 109 ...
§ 114 VSAG Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen
... Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck insbesondere in entsprechender Anwendung von § 124 einen Sonderverwalter einsetzen oder die Verwendung der Gegenleistung nach Absatz 5 zur ...
§ 116 VSAG Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
... im Sinne des § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ein Sonderverwalter im Sinne des § 124 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen ... im Sinne des § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ein Sonderverwalter im Sinne des § 124 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen ...
§ 123 VSAG Kontrollbefugnis
... Abwicklungsmaßnahme direkt oder über einen oder mehrere Sonderverwalter im Sinne von § 124 die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen übernehmen, um ...
§ 139 VSAG Verschwiegenheitspflicht
... die folgenden Behörden oder Stellen tätigen Personen entsprechend: 1. nach § 124 bestellte Sonderverwalter, 2. potenzielle Käufer, die von der ...
§ 142 VSAG Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen
... der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme, 18. einem nach § 124 bestellten Sonderverwalter, 19. den natürlichen oder juristischen Personen, die ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 , 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 , 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § ... 55 oder 108, 10. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 , 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § ...
§ 146 VSAG Vollzugsfolgen
... oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. ... 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden ...
§ 147 VSAG Anhörung
... ergibt, 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 , soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 3 VSAAG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abwickler" die Angabe „, die nach § 124 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes von der Abwicklungsbehörde bestellten Sonderverwalter" eingefügt. b) ...
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