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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 127 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger
§ 127 wird in 4 Vorschriften zitiert
Führt die Bewertung nach § 126 zu dem Ergebnis, dass einem in § 125 genannten Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder anderen Gläubiger oder, soweit angebracht, einem Sicherungssystem für Versicherungen, größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, haben der betreffende Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger oder das betreffende Sicherungssystem für Versicherungen das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags gegen den Abwicklungsfonds.
Zitierungen von § 127 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 VSAG Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung
... Insolvenzverfahren nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der §§ 125 bis 127 zu tragen gehabt hätte, 8. die Abwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der ...
§ 57 VSAG Erstattung angemessener Ausgaben
... 3. sämtliche Kosten, die dem Abwicklungsfonds infolge einer Inanspruchnahme nach § 127 oder einer Maßnahme nach § 174 Absatz 5 entstehen, und 4. sämtliche ...
§ 171 VSAG Zweck des Abwicklungsfonds
... Versicherungsnehmern, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubigern nach § 127 , soweit diesen größere Verluste entstanden sind, als ihnen bei einer Liquidation im ...
§ 182 VSAG Feststellung des Mittelbedarfs
... Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger deshalb nach § 127 ein Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags zusteht, 2. die Abwicklungsbehörde ...
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