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§ 128 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien


§ 128 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Abwicklungsbehörde stellt einen angemessenen Schutz der folgenden Vereinbarungen und der Gegenparteien dieser Vereinbarungen sicher:

1.
Sicherungsvereinbarungen, bei denen eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer Sicherheit, die sich auf das gesamte Vermögen einer Gesellschaft bezieht, oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;

2.
Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherungsnehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;

3.
Aufrechnungsvereinbarungen;

4.
Saldierungsvereinbarungen;

5.
fondsgebundene Policen oder andere getrennte Portfolios;

6.
Rückversicherungsvereinbarungen;

7.
strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und besichert sind, und die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.

2Welche Art des Schutzes für die in Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Vereinbarungen jeweils angemessen ist, ergibt sich aus den §§ 129 bis 132.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen finden Anwendung, wenn

1.
die Abwicklungsbehörde einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückenunternehmen oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft auf eine andere Person überträgt;

2.
eine Abwicklungsbehörde die in § 113 Absatz 7 genannten Befugnisse ausübt.

(3) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen

1.
mittels eines Vertrags oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;

2.
sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.



 

Zitierungen von § 128 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131 VSAG Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios
... Policen und andere getrennte Portfolios, einschließlich Vereinbarungen im Sinne von § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 , sind angemessen zu schützen, damit Folgendes vermieden wird: 1. die ... an denen das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, einschließlich der in § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 genannten Vereinbarungen, ausmachen oder Teil davon sind; 2. die durch Rückgriff ... fondsgebundene Police oder andere getrennte Portfolios, einschließlich der in § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 genannten Vereinbarungen, an denen das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, ...