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Änderung § 128d SGB XII vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 128d SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 128d SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen


(Text neue Fassung)

§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge


vorherige Änderung nächste Änderung

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart, getrennt nach



(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach

(Textabschnitt unverändert)

1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

3. Renten wegen Erwerbsminderung,

4. Versorgungsbezüge,

5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,

6. Renten aus privater Vorsorge,

7. Vermögenseinkünfte,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz,



8. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,

9. Erwerbseinkommen,

10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,

11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,

12. sonstige Einkünfte.

vorherige Änderung

 


(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

(heute geltende Fassung) 

 
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