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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 129 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen
§ 129 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen sind angemessen zu schützen, sodass die Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen oder Rückversicherungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer anderen Person geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen oder Rückversicherungsvereinbarungen geschützt sind, vermieden werden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden Rechte und Verbindlichkeiten als einem Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen unterliegend behandelt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde, wenn dies zum Schutz der Versicherungsnehmer erforderlich ist, indem sichergestellt wird, dass die übertragenen Versicherungsverträge weiterhin die einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die notwendigen Mindestdeckungssummen erfüllen, die Portfolios von Verträgen übertragen, die Teil der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind, ohne andere Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarungen sind, zu übertragen, und die Abwicklungsbehörde kann diese Vermögenswerte, Rechte und sonstigen Verbindlichkeiten übertragen, ändern oder kündigen, ohne die Portfolios von Verträgen zu übertragen.
Zitierungen von § 129 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 129 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 128 VSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien
... die in Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Vereinbarungen jeweils angemessen ist, ergibt sich aus den §§ 129 bis 132. (2) Die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen finden Anwendung, wenn ...
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