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§ 130 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen



(1) Eine unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeit ist angemessen zu schützen, damit Folgendes vermieden wird:

1.
die Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;

2.
die Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;

3.
die Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;

4.
die Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirken würde.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde, wenn es zum besseren Schutz der Versicherungsnehmer erforderlich ist, indem sichergestellt wird, dass die übertragenen Versicherungsverträge weiterhin die einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die notwendigen Mindestdeckungssummen erfüllen, die Portfolios von Verträgen übertragen, die Teil der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind, ohne andere Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarung sind, zu übertragen, und kann diese Vermögenswerte, Rechte und sonstigen Verbindlichkeiten übertragen, ändern oder kündigen, ohne die Portfolios von Verträgen zu übertragen.

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Zitierungen von § 130 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113 VSAG Zusätzliche Befugnisse
... erforderlich ist. (2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des § 130 übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von ...
§ 128 VSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien
... 1 bis 7 genannten Vereinbarungen jeweils angemessen ist, ergibt sich aus den §§ 129 bis 132. (2) Die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen finden Anwendung, wenn ...