§ 12 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung


§ 12 hat 6 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. 2Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. 3Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,

2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,

3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und

4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) 1Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. 2Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. 3Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. 4Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) 1Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. 2Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) 1Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. 2Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.


Text in der Fassung des Artikels 29 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 12 GKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 29 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 3 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 4 Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 12.12.2008Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
aktuellvor 12.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a GKG Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren (vom 15.10.2016)
... wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein solches Verfahren bei einem ...
§ 14 GKG Ausnahmen von der Abhängigmachung (vom 01.01.2021)
...  §§ 12 und 13 gelten nicht, 1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 221 BauGB Allgemeine Verfahrensvorschriften
... über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
...  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 2. KostRMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
...  „§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung". 8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie" ...

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 10 ÜVerfBesG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Verfahren wegen überlanger ... (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)." 3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Verfahren wegen ... wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 entsprechend anzuwenden." 4. In § 52 Absatz 4 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 3 ZwVollStrÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter ...

Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 4 KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig." 3. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Anmeldung zum Musterverfahren ...

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 5 GrFordDuG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 29 VRUG Änderung des Gerichtskostengesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, ... geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung".  ... Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 4. Die Überschrift von § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, ... und 4. 4. Die Überschrift von § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung". 5. ...


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