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Artikel 11 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (ZVDigFG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 1. Oktober 2026 GKG offen

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 12 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

 
„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung, wenn die Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden."

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