(1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der
Anlage 3 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen zu.
(2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder.
(3)
1Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von
§ 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission.
2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem
- 1.
- die zuständige Bundesoberbehörde den in Satz 1 genannten Betrag vereinnahmt hat und
- 2.
- die Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr eingetreten ist.
3Entscheidend ist jeweils das spätere Ereignis.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4648
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen
V. v. 16.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 215