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§ 12 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 12 Genehmigung eines operationellen Programms
(1) 1Die Landesstelle entscheidet über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. 2Die Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist. 3Ein operationelles Programm kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es voneinander unabhängige Elemente enthält.
(2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms hat die Landesstelle insbesondere mit Kontrollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der im operationellen Programm angegebenen Ziele plausibel sind, zu überprüfen.
(3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.
(4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmigung eines operationellen Programms festzulegen, ob Investitionen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung V. v. 4. Januar 2023 BGBl. I Nr. 7 m.W.v. 12. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 12 OGErzeugerOrgDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.01.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vom 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 7 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 OGErzeugerOrgDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGErzeugerOrgDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 OGErzeugerOrgDV Änderungen eines operationellen Programms
... darf der Betriebsfonds um höchstens 100 Prozent angehoben werden. § 12 Absatz 2 gilt für Änderungsanträge entsprechend. (2) Von einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Artikel 2 OGErzeugerOrgDVuaÄndV Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission und". 2. In § 12 Absatz 4 wird das Wort „Maßnahmen" durch das Wort „Investitionen" ersetzt. ...
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