§ 12 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

§ 12 Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang



(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:

1.
ein forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung nach § 13,

2.
ein Orientierungspraktikum nach § 14 und

3.
eine berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.



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