(1) Eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen darf nur verwendet werden, wenn
- 1.
- sie den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und
- 2.
- über die Erfüllung der Anforderungen ein Prüfbericht nach Absatz 4 vorliegt.
(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in der DIN 11868-1:2023-11 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Teil 1: Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung" sowie in der DIN 11868-2:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Teil 2: Typprüfung" festgelegten Anforderungen.
(3) 1Die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen sind von einer Prüfstelle vorzunehmen. 2Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868-3:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Teil 3: Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen" voraus.
(4) Die Prüfstelle hat über jede bestandene Hauptprüfung und über jede bestandene Wiederholungsprüfung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln.
(5) 1Anlagen zur Probenahme, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden oder nach den dort geltenden Regelungen mit Absatz 2 vergleichbaren Haupt- und Wiederholungsprüfungen unterliegen, werden vorbehaltlich des Satzes 2 den Anlagen zur Probenahme nach Absatz 1 gleichgestellt. 2Die Anlagen zur Probenahme müssen hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung ein Ergebnis gewährleisten, das den in Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht. 3Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Voraussetzung erfüllt ist.
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§ 6 RohmilchGütV Probenahme (vom 14.06.2026) ... unter Verwendung eines Milchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probenahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden. (4) Erfolgt die Übernahme nicht durch einen ... der Proben sowie der Verschleppung zu einem Ergebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Absatz 2 entspricht. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anlage ...
§ 13 RohmilchGütV Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen (vom 14.06.2026) ... für den Abnehmer erkennbar, dass eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr genügt, darf diese Anlage nicht mehr verwendet werden. ... eine erneute Hauptprüfung durch die Prüfstelle, dass die Anlage zur Probenahme den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen wieder genügt, darf die Anlage wieder verwendet werden. Die ... unverzüglich nach Erhalt der Landesstelle zu übermitteln. (3) Wird eine in § 12 Absatz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die Verwendung von Anlagen ... neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die Verwendung von Anlagen zur Probenahme, die der in § 12 Absatz 2 genannten Norm entsprechen, ein Jahr nach der Ersetzung einzustellen, sofern nicht die ... untersagen, wenn der Abnehmer 1. nicht den nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder den nach § 12 Absatz 5 Satz 3 erforderlichen Beleg erbringt oder 2. keine Einstellung nach Absatz 1 Satz 1 oder ...
§ 15 RohmilchGütV Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen (vom 14.06.2026) ... Genügt eine zugelassene Prüfstelle den in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannten Anforderungen nicht mehr, hat sie die Hauptprüfungen und die ... (2) Ist zu erwarten, dass eine zugelassene Prüfstelle den Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 nur vorübergehend nicht genügt, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen. ... Prüfstellen, entzieht die Landesstelle die Zulassung. (3) Wird eine in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, erlischt die Zulassung der ...
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung ... durch die Angabe „den Nachweis im Sinne von Absatz 1" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ... § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Wird eine in § 12 Absatz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die Verwendung von Anlagen ... neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die Verwendung von Anlagen zur Probenahme, die der in § 12 Absatz 2 genannten Norm entsprechen, ein Jahr nach der Ersetzung einzustellen, sofern nicht die ... 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird eine in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, erlischt die Zulassung der ...