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§ 12 - Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
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Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
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§ 12 Experimentierklausel
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der in § 1 Absatz 2 genannten Zwecke Abweichungen von § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 5 dieses Gesetzes zulassen für die Erprobung
- 1.
- des Anschlusses des Basisregisters an das Nationale Once-Only-Technical-System im Sinne des Vertrages über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag vom 24. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 325, S. 3; 2026 I Nr. 35) sowie
- 2.
- der Übermittlung von Unternehmensbasisdaten an die Deutsche Bundesbank, zur Sicherstellung der Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Konsistenz von Unternehmensdaten in den Meldungen im statistischen Meldewesen der Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, insbesondere im Rahmen der Standardisierung und Integration europäischer Berichtsanforderungen.
(2) 1Über die in Absatz 1 genannten Anwendungsfälle hinaus kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zur Erprobung des Anschlusses weiterer öffentlicher Stellen und der Aufnahme weiterer Einheiten und Merkmale in das Basisregister Abweichungen von § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 5 dieses Gesetzes zulassen. 2Soweit die Übermittlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 um weitere Einheiten oder Merkmale erweitert wird, ist auch Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen.
(3) 1Abweichungen, die nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassen werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von drei Jahren. 2Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. 3Die Zulassung der Abweichungen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zwei Mal jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Zulassung weiter fortbestehen und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht.
(4) 1Im Rahmen der nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassenen Abweichungen dürfen zusätzlich zu den Stellen, die in § 4 Absatz 1 und 2, § 5 sowie in der nach § 10 Satz 1 Nummer 6 und 7 erlassenen Verordnung genannt werden, weitere öffentliche Stellen als datenübermittelnde oder datenabrufende Stellen an das Basisregister angeschlossen werden. 2Weiterhin dürfen zusätzlich zu den Einheiten und Daten, die in § 3 Absatz 1 bis 3 sowie in der nach § 10 Satz 1 Nummer 6 und 7 erlassenen Verordnung genannt werden, weitere Einheiten als Unternehmen im Basisregister geführt und weitere Daten zu diesen gespeichert werden.
(5) Soweit dies für die Erprobung nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist, dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten an das Basisregister übermittelt, vom Basisregister erhoben, gespeichert sowie an datenabrufende öffentliche Stellen übermittelt werden.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht vor deren Wirksamwerden die nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassenen Abweichungen einschließlich des Zwecks der Erprobung, der weiteren an das Basisregister angeschlossenen Stellen, der weiteren im Basisregister geführten Einheiten, der dazu gespeicherten Daten und der Befristung der Abweichungen auf seiner Webseite.
(7) 1Die Erprobung soll nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie evaluiert werden. 2Die Evaluierung soll innerhalb von zwei Jahren erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume G. v. 6. Oktober 2026 BGBl. 2026 I Nr. 289 m.W.v. 10. Oktober 2026
Frühere Fassungen von § 12 UBRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.10.2026 | Artikel 5 Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume vom 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289 |
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Zitierungen von § 12 UBRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 UBRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume
G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Artikel 5 BErpGEG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 11 wird der folgende § 12 eingefügt: „§ 12 Experimentierklausel (1) Das ... Nach § 11 wird der folgende § 12 eingefügt: „ § 12 Experimentierklausel (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im ...
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