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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 131 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter Portfolios
§ 131 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundene Policen und andere getrennte Portfolios, einschließlich Vereinbarungen im Sinne von § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7, sind angemessen zu schützen, damit Folgendes vermieden wird:
- 1.
- die Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, fondsgebundene Police oder andere getrennte Portfolios, an denen das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, einschließlich der in § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 genannten Vereinbarungen, ausmachen oder Teil davon sind;
- 2.
- die durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Beendigung oder Änderung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, fondsgebundene Police oder andere getrennte Portfolios, einschließlich der in § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 genannten Vereinbarungen, an denen das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, ausmachen oder Teil davon sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Abwicklungsbehörden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen, ändern oder beenden, wenn dies erforderlich ist, um die in § 46 genannten Abwicklungsziele besser zu erreichen und um insbesondere einen besseren Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.
Zitierungen von § 131 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 128 VSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien
... 1 bis 7 genannten Vereinbarungen jeweils angemessen ist, ergibt sich aus den §§ 129 bis 132. (2) Die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen finden Anwendung, wenn ...
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