§ 136b Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters
1Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in
§ 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach
§ 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden.
2Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach
§ 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in
§ 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach
§ 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 2 UBRegGEG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, wird folgender § 136b eingefügt: „§ 136b Verarbeitung zu Zwecken des ... I S. 1762) geändert worden ist, wird folgender § 136b eingefügt: „ § 136b Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters Die im zentralen ...
SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
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