Das
Reservistinnen- und Reservistengesetz vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten (Reservistengesetz - ResG)".
- 2.
- In § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Bundeswehr" gestrichen.
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.
(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
- 1.
- die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und
- 2.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1."
- 4.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Benachteiligungsverbot
Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend."
- 5.
- Dem § 13 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist die Entlassungsverfügung spätestens einen Monat vor dem Entlassungstag zuzustellen."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 189 11. ZustAnpV Änderung des Reservistengesetzes ... 7 Absatz 3 des Reservistengesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...