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§ 14 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 14 Sonstige Anordnungen und Maßnahmen der Genehmigungsbehörde und der Marktüberwachungsbehörde



(1) 1Die Genehmigungsbehörde ist befugt, die Anordnungen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/858 zur EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung zu treffen, die zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes erforderlich sind. 2Sie ist insbesondere befugt, eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen zu versehen oder sie ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen.

(2) 1Die Wirtschaftsakteure dürfen ein Teil oder eine Ausrüstung nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 nur dann in Betrieb nehmen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn sie für das Teil oder die Ausrüstung

1.
über eine Autorisierung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 verfügen oder

2.
im Fall des Artikels 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, des Artikels 51 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder des Artikels 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 nach nationalen Bestimmungen dazu befähigt sind.

2Satz 1 gilt nicht, soweit Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 Ausnahmen von dem Erfordernis einer Autorisierung vorsehen. 3Zuständig für die Erteilung der Autorisierung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann, ist das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen Pflichten nach Absatz 2 Satz 1 oder § 8 erforderlich sind.



 

Zitierungen von § 14 FGMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FGMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FGMV Ordnungswidrigkeiten
... das Prüfungsergebnis richtig ist oder 4. entgegen § 8 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug, ein System, ein dort genanntes Teil, eine selbstständige technische Einheit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 22.10.2026)
... gesetzes in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 14 FGMV 196,00 bis 1.960,00 1a. Benennung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Rechts über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Teilen für diese Fahrzeuge
V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Artikel 2 FGMVEV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  gesetzes in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 14 FGMV 196,00 bis 1.960,00". u) Die ...