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Abschnitt 2 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)


Teil 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen

§ 11 Förderfähige Fläche



(1) Der Begriff förderfähige Fläche umfasst vorbehaltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebsinhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zur Verfügung steht und die jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer der nachstehenden Nummern erfüllt:

1.
landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Direktzahlungen beantragt werden,

a)
ausschließlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder

b)
hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wenn die Fläche auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

2.
Fläche des Betriebs, die

a)
Landschaftselemente beinhaltet, die im Rahmen von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden GLÖZ-Standards nicht beseitigt werden dürfen,

b)
andere als die von Buchstabe a umfassten Landschaftselemente bis zu einer Größe von 500 Quadratmetern je Landschaftselement umfasst, wenn diese anderen Landschaftselemente insgesamt höchstens 25 Prozent der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle einnehmen, wobei Landschaftselemente, die den von Buchstabe a erfassten Typen von Landschaftselementen entsprechen, nur berücksichtigt werden, wenn sie die für diese Landschaftselemente geltenden Mindestmaße unterschreiten, und

3.
Fläche des Betriebs, für die ein Anspruch auf Zahlung der Einkommensgrundstützung nach § 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes oder im Rahmen der Basisprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung bestand und die keine förderfähige Fläche nach den Nummern 1 oder 2 ist:

a)
infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien auf diese Fläche:

aa)
der Richtlinie 92/43/EWG,

bb)
der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

cc)
der Richtlinie 2009/147/EG,

b)
infolge einer flächenbezogenen Maßnahme nach der in § 1 genannten Unionsregelung oder der ELER-Regelung, die nach dem ab dem Jahr 2023 geltenden Recht der Europäischen Union dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegt und die Erzeugung von Erzeugnissen, die nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind, mittels Paludikultur erlaubt, oder einer nationalen Maßnahme zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder Verringerung der Treibhausgasemissionen, deren Voraussetzungen mit solchen flächenbezogenen Maßnahmen im Einklang stehen, wenn die flächenbezogene Maßnahme oder die nationale Maßnahme beiträgt zu einem oder mehreren der folgenden Ziele:

aa)
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung, sowie Förderung nachhaltiger Energie,

bb)
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien, sowie

cc)
Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften,

c)
für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung des Betriebsinhabers

aa)
im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

bb)
im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

cc)
im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

dd)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung oder einer Unterstützung für Investitionen nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder

ee)
im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den in den Doppelbuchstaben bb bis dd genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang steht oder

d)
für die Laufzeit einer Stilllegungsverpflichtung des Betriebsinhabers

aa)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

bb)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

cc)
im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder

dd)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung.

(2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn

1.
Saatgut einer Hanfsorte verwendet wird, die am 15. März des Antragsjahres im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt ist und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht ist,

2.
der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Hanfsorte, ermittelt nach der Methode, deren Anwendung die in § 1 genannte Unionsregelung den Mitgliedstaaten für diesen Zweck vorschreibt, im Durchschnitt aller Proben der betreffenden Hanfsorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht größer als 0,3 Prozent war und

3.
das verwendete Saatgut zertifiziert ist

a)
nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
im Fall einer Erhaltungssorte nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung.




§ 12 Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit



(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.

(2) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1

1.
bei der Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder der Lagerung von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden,

2.
bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode oder

3.
bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport.

(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1, wenn

1.
die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit führt zu

a)
einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe,

b)
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder

c)
einer wesentlichen Minderung des Ertrages,

2.
innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall, dass Ackerland mit Kulturpflanzen genutzt wird, innerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird,

3.
durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden Grundanforderungen an die Betriebsführung oder GLÖZ-Standards ausgeschlossen ist,

4.
eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit kein übliches landwirtschaftliches Produktionsverfahren mehr ermöglicht.

(4) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:

1.
Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die dem Schiffsverkehr dient,

2.
dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbesondere Roll-, Start- und Landebahnen,

3.
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, es sei denn,

a)
der Betriebsinhaber weist nach, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch nicht stark eingeschränkt ist, oder

b)
die Fläche wird außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt,

4.
Parkanlagen und Ziergärten,

5.
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,

6.
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt, und

7.
Deponien vor dem Ablauf der Stilllegungsphase.

(5) 1Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Absatzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie, die

1.
eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließt und

2.
die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zugrundelegung der DIN SPEC 91434:2021-051 um höchstens 15 Prozent verringert.

2Förderfähig sind 85 Prozent der Fläche, die der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 1 Nummer 2 zugrunde liegt.

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1
Die genannte DIN-SPEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und ist in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 13 Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen



(1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht werden kann.

(2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche, ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Beantragung der Direktzahlungen entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen.