§ 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. 2Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
- 1.
- bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder
- 2.
- durch den Betreiber abgeändert wurden.
(2)
1Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen.
2Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts oder der Zuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur.
3Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit.
4Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist
§ 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.
(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.
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interne Verweise§ 14 MaStRV Daten zu technischen Lokationen (vom 21.11.2018) ... (2) Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede technische Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung ...
§ 17 MaStRV Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure (vom 29.07.2022) ... (3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur ... nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen ...
§ 22 MaStRV Festlegungen (vom 21.11.2018) ... oder 7. Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der ...
Zitat in folgenden NormenErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
§ 55a EEG 2023 Erstattung von Sicherheiten (vom 01.01.2021) ... 2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des ...
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 9 GEEV Erstattungen von Sicherheiten ... 3 für eine Solaranlage übermittelt hat oder b) eine Bestätigung nach § 13 der Marktstammdatenverordnung *) oder eine andere in der völkerrechtlichen Vereinbarung ...
Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 13a InnAusV Erstattung von Sicherheiten (vom 01.01.2021) ... 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 10 EEGAusbGuEnFG Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung ... Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind." 4. § 11 wird wie folgt gefasst: ... 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 (weggefallen)". 5. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung . Sie" eingefügt. 54. § 38b wird wie folgt geändert: a) ... unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung . Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere ... nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „ § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung " ersetzt. 95. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung ... das Wort „den" gestrichen. 10. § 12 wird aufgehoben. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... „(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur ... nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen ... Wort „einzutragen" ersetzt. b) In Nummer 7 werden nach der Angabe „ § 13 " die Wörter „und über Daten, die abweichend von der Spalte ... wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu registrieren. (3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der ...
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
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