(1)
1Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Julius Kühn-Institut oder der zuständigen Behörde nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der zuständigen Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
2Die zuständigen Behörden nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 sind berechtigt, die nach
§ 2 in Verbindung mit der Anlage des
InVeKoS-Daten-Gesetzes vom
2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch
Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gespeicherten Daten auszulesen, soweit es im Einzelfall zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5, sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
3Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, die Daten nach Artikel 67 der
Verordnung (EU) 2016/2031 des Unternehmerregisters zur Ermittlung der zu kontrollierenden Unternehmer zu verwenden, soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
(2) 1Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist, Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit betreten und dort
- 1.
- Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schadorganismen vornehmen,
- 2.
- Proben, insbesondere an und von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und
- 3.
- geschäftliche Unterlagen einsehen;
sie können dabei von Sachverständigen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten begleitet werden.
2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen.
3Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)
1Die von der zuständigen Behörde nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 mit der Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes, nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grundstücke betreten und dort Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen.
2Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat diese Maßnahmen zu dulden.
(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.