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§ 13a - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 13a Registrierung eines Asylantrags



1Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. 2In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist.





 

Frühere Fassungen von § 13a AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18a AsylG Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze (vom 12.06.2026)
... 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen. Abweichend von § 13a Satz 1 kann auch das Bundesamt den Asylantrag registrieren, wenn dieser im Asylgrenzverfahren ...
§ 63a AsylG Ankunftsnachweis (vom 12.06.2026)
... der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. Wenn das Bundesamt die Registrierung nach § 13a Satz 2 durchführt, stellt das Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... und zu Grenzübergangsstellen". g) Die Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Stellung eines ... die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Stellung eines Asylantrags § 13a Registrierung eines Asylantrags § 14 Einreichung eines Asylantrags". ... davon ausgenommen." 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Stellung eines Asylantrags (1) Der ... der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19). § 13a Registrierung eines Asylantrags Zuständig für die Registrierung des ... des Artikels 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen. Abweichend von § 13a Satz 1 kann auch das Bundesamt den Asylantrag registrieren, wenn dieser im Asylgrenzverfahren ... mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. Wenn das Bundesamt die Registrierung nach § 13a Satz 2 durchführt, stellt das Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus."  ...