Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach
§ 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.
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Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung ... folgt gefasst: „§ 138 (weggefallen)". g) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst: „§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen". ... g) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst: „ § 141 Umtausch von Radarbescheinigungen". h) Folgende Angabe nach § 141 wird ... „§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen". h) Folgende Angabe nach § 141 wird eingefügt: „§ 142 Befahren der Elbe". i) Die ... ersetzt. 65. § 138 wird aufgehoben. 66. Die §§ 139 bis 141 werden durch folgende §§ 139 bis 142 ersetzt: „§ 139 ... wird aufgehoben. 66. Die §§ 139 bis 141 werden durch folgende §§ 139 bis 142 ersetzt: „§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen ... ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war. § 141 Umtausch von Radarbescheinigungen Bescheinigungen über eine bestandene ...