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§ 149 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren



Soweit dies für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen erforderlich ist, kann ein zuständiges Gericht eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 50 beteiligt ist, auf Antrag der Abwicklungsbehörde für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen.

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