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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 149 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren
Soweit dies für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen erforderlich ist, kann ein zuständiges Gericht eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 50 beteiligt ist, auf Antrag der Abwicklungsbehörde für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen.
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