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§ 2 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Abwicklung: die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments im Sinne von Artikel 26 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1, um ein oder mehrere Abwicklungsziele zu erreichen;
- 2.
- Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse;
- 3.
- Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1;
- 4.
- Abwicklungsfonds: das nach § 168 unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen" errichtete Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes;
- 5.
- Abwicklungsinstrument: eines der in § 55 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente;
- 6.
- Abwicklungskollegium: ein nach den §§ 151 und 153 eingerichtetes Kollegium;
- 7.
- Abwicklungsmaßnahme: eine Entscheidung nach den §§ 47 oder 48 über die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
- 8.
- Abwicklungsplan: ein nach § 25 erstellter Abwicklungsplan für ein Versicherungsunternehmen;
- 9.
- Abwicklungsziele: die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele;
- 10.
- Anbieter wesentlicher Dienstleistungen: ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eines Versicherungsunternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind, wie IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden, und das Teil derselben Gruppe wie dieses Unternehmen ist;
- 11.
- Anteilseigner: ein Inhaber von Eigentumstiteln;
- 12.
- Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehr Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
- 13.
- Aufsichtsbehörde: eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG;
- 14.
- außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvabilität eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder einer Gruppe, der ein solches Unternehmen angehört, gewährte
- a)
- staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
- b)
- sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte;
- 15.
- bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten: bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 152aa Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG;
- 16.
- benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) in der Bundesrepublik Deutschland betraut ist;
- 17.
- berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: die Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nicht als Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 oder 3 im Sinne der Nummern 26 bis 28 eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens gelten und die nicht nach den §§ 98 oder 99 vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen sind;
- 18.
- besicherte Verbindlichkeit: eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung;
- 19.
- betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
- 20.
- Brückenunternehmen: eine juristische Person, die die in § 88 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt;
- 21.
- Derivat: ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
- 22.
- Drittstaat: ein Staat, der kein Mitgliedstaat im Sinne der Nummer 64 ist;
- 23.
- Drittstaatsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittstaatsversicherungsunternehmens oder eines Drittstaatsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;
- 24.
- Drittstaatsversicherungsunternehmen: ein Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz in einem Drittstaat;
- 25.
- Eigenmittel: Eigenmittel im Sinne von Artikel 87 der Richtlinie 2009/138/EG;
- 26.
- Eigenmittel der Qualitätsklasse 1: Basiseigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
- 27.
- Eigenmittel der Qualitätsklasse 2: Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
- 28.
- Eigenmittel der Qualitätsklasse 3: Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
- 29.
- Eigentumstitel:
- a)
- Anteile,
- b)
- andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten,
- c)
- Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und
- d)
- Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
- 30.
- Europäisches Abwicklungskollegium: ein nach § 154 eingerichtetes Kollegium;
- 31.
- Finanzierungsmechanismus: ein Mechanismus, der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 81 der Richtlinie (EU) 2025/1 eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente wirksam anwendet und die Abwicklungsbefugnisse wirksam ausübt;
- 32.
- Finanzkonglomerat: ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG;
- 33.
- Finanzkontrakte: Finanzkontrakte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU;
- 34.
- Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung: eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG;
- 35.
- gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;
- 36.
- gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und selbst kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das beziehungsweise die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;
- 37.
- gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
- 38.
- gemischte Versicherungsholdinggesellschaft: eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
- 39.
- geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
- 40.
- Geschäftsleitung: die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leitet beziehungsweise leiten und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und diesbezüglich gegenüber dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig ist beziehungsweise sind;
- 41.
- Geschäftstag: jeder Tag außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland;
- 42.
- grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
- 43.
- Gruppe: eine Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG;
- 44.
- Gruppenabwicklung:
- a)
- Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines der Gruppenaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmens oder
- b)
- die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen der Gruppe;
- 45.
- Gruppenabwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Gruppenaufsichtsbehörde befindet;
- 46.
- Gruppenabwicklungskonzept: ein nach den §§ 159 und 160 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
- 47.
- Gruppenabwicklungsplan: ein nach den §§ 30 bis 32 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
- 48.
- Gruppenaufsichtsbehörde: eine für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG;
- 49.
- Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse: die in § 96 genannten Befugnisse;
- 50.
- in Abwicklung befindliches Unternehmen: ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, gegenüber dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird;
- 51.
- Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft;
- 52.
- Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach § 97 Absatz 1 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens;
- 53.
- Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückenunternehmen handelt, nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a durch eine Abwicklungsbehörde;
- 54.
- Instrument des Brückenunternehmens: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Brückenunternehmens nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf ein Brückenunternehmen;
- 55.
- Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements: der Mechanismus, mit dem einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen der Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge untersagt wird und die Tätigkeiten eines solchen Unternehmens bis zur Beendigung seiner Tätigkeiten und dessen Liquidation im regulären Insolvenzverfahren nach § 60 Absatz 1 auf die ausschließliche Verwaltung seines bestehenden Portfolios beschränkt werden;
- 56.
- Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Versicherungsunternehmen oder eine Gruppe, der ein Versicherungsunternehmen angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen;
- 57.
- kleines und nicht komplexes Unternehmen: ein kleines und nicht komplexes Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der Richtlinie 2009/138/EG;
- 58.
- Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 59.
- Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen nach § 123;
- 60.
- Krisenpräventionsmaßnahmen:
- a)
- die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung eines Unternehmens, Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Sanierungsfähigkeit nach § 17 Absatz 2 bis 5 zu beseitigen,
- b)
- die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 43 oder 44,
- c)
- die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 137, Artikel 138 Absatz 3 und 5, Artikel 139 Absatz 3 und Artikel 140 der Richtlinie 2009/138/EG und
- d)
- die Anwendung einer Präventivmaßnahme nach Artikel 141 der Richtlinie 2009/138/EG;
- 61.
- kritische Funktionen: von einem Versicherungsunternehmen für Dritte erbrachte Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte,
- a)
- die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens oder zu vertretbaren Kosten ersetzt werden können und
- b)
- deren Nichterbringung aufgrund der Unfähigkeit eines Versicherungsunternehmens wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben würde, darunter insbesondere Auswirkungen infolge der Beeinträchtigung des sozialen Wohlergehens einer großen Zahl von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten oder infolge systemischer Störungen oder infolge des Verlusts des allgemeinen Vertrauens in die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen;
- 62.
- Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Glattstellung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt oder geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
- 63.
- Liquidation: die Verwertung von Vermögenswerten eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens;
- 64.
- Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union; die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mitgliedstaaten, sobald der vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu fassende Beschluss über die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2025/1 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft tritt und soweit sich aus diesem Beschluss nicht etwas Abweichendes ergibt;
- 65.
- Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 15 der Richtlinie 2009/138/EG;
- 66.
- Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Versicherungsholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das beziehungsweise die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde, ist;
- 67.
- oberstes Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen einer Gruppe, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht unterliegt und kein Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das beziehungsweise die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde, ist;
- 68.
- präventiver Gruppensanierungsplan: ein nach den §§ 18 bis 20 erstellter und fortgeschriebener präventiver Gruppensanierungsplan;
- 69.
- präventiver Sanierungsplan: ein nach den §§ 12 bis 15 erstellter und fortgeschriebener präventiver Sanierungsplan;
- 70.
- Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnungen und sonstigen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
- 71.
- reguläre Insolvenzverfahren: Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Unternehmen oder generell auf natürliche oder juristische Personen;
- 72.
- relevante Kapitalinstrumente: Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 und 3 im Sinne der Nummern 26 bis 28;
- 73.
- Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines gleich wie und gleich wo definierten Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge Beendigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG und die Aufrechnung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG;
- 74.
- Schuldtitel: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
- 75.
- Sicherungsfonds: ein Sicherungsfonds im Sinne von § 221a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
- 76.
- Sicherungssystem für Versicherungen: ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes System, das durch Beiträge von Versicherungsunternehmen oder Versicherungsnehmern finanziert wird und die teilweise oder vollständige Zahlung von berücksichtigungsfähigen Versicherungsforderungen an berechtigte Versicherungsnehmer, versicherte Parteien und Begünstigte gewährleistet oder die Kontinuität von Versicherungspolicen sicherstellt, wenn ein Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen aus Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen und Zusagen nachzukommen;
- 77.
- Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 16 der Richtlinie 2009/138/EG;
- 78.
- übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, auch in beliebiger Kombination, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragen werden;
- 79.
- Übertragungsbefugnisse: die in § 62 Absatz 1 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, auch in beliebiger Kombination, von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
- 80.
- Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
- 81.
- Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft: eine Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;
- 82.
- Unions-Tochterunternehmen: ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Tochterunternehmen eines Drittstaatsversicherungsunternehmens oder eines Drittstaatsmutterunternehmens ist;
- 83.
- Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigniederlassung eines Drittstaatsversicherungsunternehmens;
- 84.
- Unternehmen der Gruppe oder Unternehmen einer Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
- 85.
- Vermögensverwaltungsgesellschaft: eine juristische Person, die die in § 79 genannten Anforderungen erfüllt;
- 86.
- Versicherungsforderung: eine Versicherungsforderung im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
- 87.
- Versicherungsholdinggesellschaft: eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG;
- 88.
- Verwaltungs- oder Aufsichtsrat:
- a)
- bei einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Aufsichtsrat;
- b)
- bei anderen Rechtsformen der Verwaltungsrat, der Aufsichtsrat oder ein nach gesetzlicher Vorgabe und Satzung vergleichbares Aufsichtsorgan;
- 89.
- Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 90.
- zentrale Gegenpartei: eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
- 91.
- zuständige Drittstaatsbehörde: eine Drittstaatsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den Funktionen vergleichbar sind, die von Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden aufgrund der Richtlinie (EU) 2025/1 wahrgenommen werden;
- 92.
- zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1 benannt wurden;
- 93.
- Zweigniederlassung: eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 13 Nummer 11 der Richtlinie 2009/138/EG.
Zitierungen von § 2 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 142 VSAG Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen
... (2) Ein Austausch von Informationen mit allen Unternehmen, die einer Gruppe im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 43 angehören, ist zulässig, auch wenn es sich um Informationen von anderen ...
§ 149 VSAG Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren
... oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 50 beteiligt ist, auf Antrag der Abwicklungsbehörde für einen angemessenen Zeitraum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... zu vertretbaren Kosten ersetzen können und dies die Auswirkungen hätte, die in § 2 Absatz 2 Nummer 61 Buchstabe b des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes beschrieben werden. § 222d Wirkung der Übertragung (1) Eine ... genannten Unternehmens werden Forderungen aus Bestandteilen von Eigenmitteln im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 25 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes erst nach allen anderen Forderungen berichtigt. Dies gilt auch, sofern diese ...
Artikel 3 VSAAG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... müssen im Einklang stehen mit dem präventiven Sanierungsplan im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 69 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes oder mit dem allgemeinen Sanierungsplan im Sinne des § 26 Absatz 1a, wenn ein solcher auf ... Kapitels sind entweder die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen, die nach dem ... ergriffen werden. Ist die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes zuständige Behörde im Sinne dieses Kapitels, so gelten die Vorschriften dieses Kapitels ...
Artikel 6 VSAAG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... ist die Gesamtheit aller inländischen Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes sowie aller inländischen Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen im Sinne von ...
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